Appellation gegen das Urteil der Vorinstanz vom 24. Nov. 1740, wonach der Appellant zur privaten Zahlung der von Francis Dorst eingeklagten Schuldforderung über 142 Rtlr. 34 Albus samt Zinsen vorbehaltlich des appellantischen Regreßanspruches gegen den Freiherrn von Dehlen verurteilt worden ist. Der Appellant wendet ein, es handle sich um Erbschulden, so daß der Miterbe von Dehlen die Hälfte der Schulden tragen müsse. Von Dehlen behauptet, der Appellant hätte die Schulden selbst verursacht. Hintergrund des Streites sind die belasteten jül. Erbgüter der Juliana Bernhardina Wilhelmina von Calcum gen. Lohausen und der Maria Polixenia Henrietta von Gehlen, Töchter des kaiserl. Generalfeldmarschalleutnants und kurpfälz. Generalfeldzeugmeisterobristen sowie Gouverneurs der Festung Mannheim Freiherr Johann Christian Zobel (gest. Sept. 1739) und der Agneta Elisabetha geb. Freiin von Be(e)ck (gest. Jan. 1734), nämlich der Rittersitz Hückelhoven, der Hof „Heidmühle“ (Thomasmühle in Hückelhoven ?), der Rittersitz „Berg“ und das freiadelige Haus Groß-Künckel. Trotz der Appellation ans RKG wird der Prozeß an der Vorinstanz weiterverhandelt. Offenbar hatten verschiedene Gläubiger an den Gerichten Wassenberg und Heinsberg Klage gegen den Freiherrn von Calcum gen. Lohausen erhoben, wovon dieser an den Hofrat zu Düsseldorf appellierte.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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