Thoma Kaiser, Schultheiß, und das Gericht zu Geislingen am Kocher, "das dem Spital zu Schwäbischen Halle zu gehört", entscheiden nach Verhörung der von der Beklagten benannten Zeugen in dem Rechtsstreit: Michel Müller zu Bubenorbis, Sohn des verstorbenen Dietrich Müller aus erster Ehe, sodann Peter Schall zu Ziegelbronn und Jörg Fürst zu Bubenorbis als verordnete Vormünder der nachgelassenen Kinder des Dietrich Müller zu Bubenorbis aus dessen zweiter Ehe mit Margarethe, jetzt wiederverehelichte Waidpach zu Bubenorbis, alle Kläger, gegen die genannte Margarethe, ihre Stiefmutter bzw. Mutter, um deren Nutzungsrecht am väterlichen Erbe. Die Kläger fordern unverzügliche Räumung bzw. Herausgabe der liegenden und fahrenden Güter des Verstorbenen durch die Beklagte, die ihrerseits ein am Tag ihrer Eheschließung mit Müller mündlich vereinbartes lebenslanges Nutzungs- und Wohnrecht ("Beisitz") geltend macht, dass der Waidpach hinsichtlich der Müller'schen Erbmasse lebenslänglicher Nießbrauch und Beisitz zusteht, wobei jedoch "die güter in kainem Weg verändert oder verkert" werden dürfen.