Jörg Kegel zum Degenhart (Rückvermerk: "Tägenhart") und Ehefrau Margaretha Mosherin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihnen sowie ihrem jüngsten nachgelassenen Sohn bzw., wenn sie keinen haben, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit den halben Teil des Guts zum Kegel (=Kögel) verliehen hat, das zuvor Hans Kegel, Vater des Ausstellers, innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "nyendert schlaitzen" und nichts daraus veräußern. Die zugehörigen Wälder dürfen nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt, Eichen und andere fruchttragende ("perende") Bäume nur mit Zustimmung des Abtes gefällt werden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten müssen die Beliehenen an Zins und Hubgült entrichten, was Urbar und Rödel des Klosters ausweisen. Bei Verletzung der Leihebedingungen, wenn sich die Beliehenen mit Leib und Gut dem Kloster "abschwaif" und ungehorsam machen, im Todesfall sowie bei Eingehung einer Ungenossamenehe fällt das Gut heim. Es muß dann mit Dritteil sowie Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.