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Hans Jakob Humpis von Waltrams zu Brochenzell verleiht Jörg Weißhaupt von Sammletshofen ("Samlatzhofen") auf Lebenszeit als Schupflehen ("schurflehen") Hof und Gut daselbst. Der Empfänger muß es in gutem Zustand halten und darf nichts davon veräußern oder verpfänden. Vielmehr muß er den Ertrag des Guts zu dessen Besserung verwenden, auch die Gebäude instandhalten. Er muß das Gut persönlich bewirtschaften, darf nicht mehr als eine Herdstelle ("fürreichin") unterhalten und keine Hausleute aufnehmen. Jährlich entrichtet er acht Tage vor oder nach Martini bzw. zu den üblichen Zeiten als Zins und Hubgült je 8 Scheffel Vesen und Hafer sowie 7 lb 10 ß d in Ravensburger Maß und Währung, 2 Hennen, 4 Hühner, 100 Eier. Erfüllungsort ist das Schloß Brochenzell oder ein Ort im Umkreis von einer Meile. Der Beliehene muß jährlich einen Fuhrdienst ("fart") mit Wein von Ravensburg nach Brochenzell leisten, wofür er zu essen bekommt. Er muß auch je 1 Jauchart Winterkorn und Hafer bis zum Ansäen bauen, wofür er 10 ß d erhält, und Holzfuhrdienste von Siglishofen und "in den gerichten" gegen Bezahlung leisten. Zum Schloßbau muß er mit Fahren, "laiti" und anderem Frondienste wie die sonstigen Huber leisten und bekommt Essen dafür. Unwetter, Landschaden und ähnliches entlasten nicht von der Leistungspflicht. Im Todesfall und bei Verstoß gegen die Leihepflichten fällt das Gut heim. Es muß dann mit Mist, Heu, Stroh, "mistrichtinen", der dritten Garbe Winterkorn und anderem zurückgegeben werden, wie es in den Gerichten und bei anderen Hubern des Verleihers üblich ist. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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