Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz, auch für seinen Sohn Philipp und beider Erben, sowie Eberhard Hofwart von Kirchheim, seine Ehefrau Elisabeth [Puller] von Hohenburg, und ihre Söhne Hans und Ludwig Hofwart von Kirchheim bekunden, dass sie einen Burgfrieden zu Schloss Hohenburg und dem Fels Löwenstein aufgerichtet haben, der eine Viertelmeile ringsum gelten soll. Der Burgfrieden enthält Bestimmungen u. a. zum Verzicht auf wechselseitige Beschädigungen und Angriffe, zum Austrag bei Scheltworten oder gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Dienern, Hofgesinde und Knechten, zum gebührlichen Rechtsweg bei Totschlägen, zum Verbot der Aufnahme von offenen Feinden der anderen Partei, zum Verbot des Enthalts von Fürsten, Grafen, Herrn, Rittern, edlen oder armen Knechten oder Städten, sofern sich diese nicht zum Rechtsgang vor dem Pfalzgrafen und seinen Räten verpflichten, zur Aufnahme von Gemeinern und deren Stellung von Material und weiteren Knechten im Kriegsfall (Fürsten und Städte: 60 Gulden, vier Armbrüste und vier reisige Knechte; Grafen und Herren: 30 Gulden, zwei Armbrüste und zwei reisige Knechte; Ritter, edle und arme Knechte: 15 Gulden, eine Armbrust und ein reisiger Knecht oder Fußknecht), zum Gelöbnis des Burgfriedens durch die gedingten Knechte und Nutzer des Schlosses im Kriegsfall, zum Vorgehen beim Wunsch zum Enthalt einer Partei und einer Widerpartei, zur Verwendung des Enthaltgelds zum Bau, zur Einhaltung der Artikel des Vertrags vom 26.07.1473 und der Verpflichtung der Gemeiner gegenüber diesem sowie zu Feindseligkeiten, Belagerung, Entsatz und Wiedererlangung des Schlosses.