06.01 Landes- und Rezessherrschaften
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Sächsisches Staatsarchiv (Beständegliederung) >> 06. Herrschaften
Die Anfänge der Schönburgischen Herrschaften lassen sich bis in das 12. Jahrhundert zurückverfolgen. Unter den Staufern gelangten sie als Reichsministeriale in das Gebiet der Zwickauer Mulde. Ihren Hauptsitz gewannen sie um 1170 in Glauchau und bildeten von hier aus die Herrschaften Glauchau und Lichtenstein. Um 1300 übertrugen sie ihre Besitzungen dem König von Böhmen als Lehn und wurden damit reichsunmittelbar. Um 1375 erwarben sie Waldenburg, 1406 die Grafschaft Hartenstein, die bis nach Oberwiesenthal auf den Erzgebirgskamm reichte. Zu ihrem Territorium gehörten auch Besitzungen in der Oberlausitz (Bernstadt), in Böhmen an der Eger (Firnstein, Hassenstein, Egerberg, Neuschönburg) und im 15. Jahrhundert die Herrschaften Hohnstein, Lohmen und Wehlen im Elbsandsteingebirge. Letztere tauschten die Herren von Schönburg 1543 gegen die albertinischen Herrschaften Wechselburg und Penig. Im gleichen Jahr kauften sie von den ernestinischen Wettinern die Herrschaft Remse. 1548 erwarben sie Rochsburg.
In ihren Reichsafterlehnsherrschaften übten sie landesherrliche Rechte aus, bauten die Gerichtsbarkeitsbefugnisse aus, verfügten über das Berg- und Münzregal, eine eigene Verwaltungshoheit, hatten das Zoll- und Geleitsrecht, eine eigene Abgabenregelung und erhoben Steuern. Unabhängig vom albertinischen Sachsen führten sie 1542 die Reformation in ihrem Territorium ein und bauten ein eigenes Kirchenregiment auf. Am Ende des 15. und im 16. Jahrhundert kam es zur Bildung eigenständiger Behörden. Die Belange des Gesamthauses wurden bis 1835 von einer Gesamtregierung gewahrt, in den einzelnen Territorien arbeiteten Ämter.
Der kursächsische Staat versuchte seit dem 16. Jahrhundert gegen die Eigenstaatlichkeit der Schönburger vorzugehen. 1740 schlossen die Wettiner mit den Grafen von Schönburg einen Rezess, in dem die Schönburger die Landeshoheit der sächsischen Kurfürsten für die Herrschaften Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und Stein anerkennen. Danach erfolgte die sukzessive, sich in mehren Etappen vollziehende Eingliederung dieses Territoriums in den sächsischen Staat, die schließlich 1878 ihren endgültigen Abschluss fand. Der Privatbesitz der Schönburger verblieb in eigenständiger Verwaltung und wurde 1945 durch die Bodenreform enteignet.
Schönburgische Gesamtbehörden
1556 richteten die Brüder Wolf I. und Ernst II. eine Gesamtregierung ein, die unter Mitsprache sämtlicher Schönburger eine einheitliche Vertretung nach außen gewährleisten sollte. Sie bestimmten ab 1616 Glauchau als Regierungssitz für die Gesamtregierung mit Lehnhof und Lehngericht. Seit 1556 befand sich dort bereits das gemeinsame Archiv.
Aufgrund ihrer lehnsrechtlichen Stellung nahmen die Herren von Schönburg an Reichstagen und an sächsischen Landtagen teil.
Nach langen Auseinandersetzungen mussten die Schönburger im Haupt- und Nebenrezess vom 4. Mai 1740 die landesfürstliche Oberhoheit von Kursachsen anerkennen, wodurch sie partiell eigene landesherrliche Rechte verloren. Schrittweise erfolgte die systematische Eingliederung des ehemals selbstständigen Territoriums in den sächsischen Staat.
Nach dem Übergang des Königreichs Sachsen zur konstitutionellen Monarchie 1831 erfolgte auch die Neuregelung des Verhältnisses zum Haus Schönburg. Es kam zum Abschluss eines Erläuterungsrezesses am 9. Oktober 1835, der den Rezess von 1740 modifizierte und der 1836 unter den Schutz des Deutschen Bundes gestellt wurde. Seit 1835 verwaltete eine Gesamtkanzlei die Belange der Familie. 1878 übernahm das Königreich Sachsen die gesamte Justiz- und Verwaltungshoheit im Territorium der Schönburgischen Herrschaften.
Rezessherrschaften
Seit dem Rezess vom 4. Mai 1740 (Anerkennung der sächsischen Landeshoheit durch die Schönburger) wurden die Herrschaften Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und Stein als Rezessherrschaften bezeichnet. Nach diesem Rezess führten die Grafen von Schönburg ständige Auseinandersetzungen mit den Wettinern, die auf der einen Seite die Beseitigung der Sonderstellung dieser Gebiete, auf der anderen Seite die Wahrung der Privilegien des Hauses Schönburg zum Inhalt hatten.
Lehnsherrschaften
Seit dem Rezess vom 4. Mai 1740 (Anerkennung der sächsischen Landeshoheit durch die Schönburger) Bezeichnung für die Schönburgischen Besitzungen Wechselburg, Penig und Rochsburg, die 1548 im Tausch gegen die in der Sächsischen Schweiz liegenden schönburgischen Besitzungen Lohmen, Wehlen und Hohnstein erworben wurden sowie die 1543 gekaufte Herrschaft Remse.
Schönburgische Grundherrschaften
Die Herren von Schönburg traten auch als Lehnsgeber auf.
In ihren Reichsafterlehnsherrschaften übten sie landesherrliche Rechte aus, bauten die Gerichtsbarkeitsbefugnisse aus, verfügten über das Berg- und Münzregal, eine eigene Verwaltungshoheit, hatten das Zoll- und Geleitsrecht, eine eigene Abgabenregelung und erhoben Steuern. Unabhängig vom albertinischen Sachsen führten sie 1542 die Reformation in ihrem Territorium ein und bauten ein eigenes Kirchenregiment auf. Am Ende des 15. und im 16. Jahrhundert kam es zur Bildung eigenständiger Behörden. Die Belange des Gesamthauses wurden bis 1835 von einer Gesamtregierung gewahrt, in den einzelnen Territorien arbeiteten Ämter.
Der kursächsische Staat versuchte seit dem 16. Jahrhundert gegen die Eigenstaatlichkeit der Schönburger vorzugehen. 1740 schlossen die Wettiner mit den Grafen von Schönburg einen Rezess, in dem die Schönburger die Landeshoheit der sächsischen Kurfürsten für die Herrschaften Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und Stein anerkennen. Danach erfolgte die sukzessive, sich in mehren Etappen vollziehende Eingliederung dieses Territoriums in den sächsischen Staat, die schließlich 1878 ihren endgültigen Abschluss fand. Der Privatbesitz der Schönburger verblieb in eigenständiger Verwaltung und wurde 1945 durch die Bodenreform enteignet.
Schönburgische Gesamtbehörden
1556 richteten die Brüder Wolf I. und Ernst II. eine Gesamtregierung ein, die unter Mitsprache sämtlicher Schönburger eine einheitliche Vertretung nach außen gewährleisten sollte. Sie bestimmten ab 1616 Glauchau als Regierungssitz für die Gesamtregierung mit Lehnhof und Lehngericht. Seit 1556 befand sich dort bereits das gemeinsame Archiv.
Aufgrund ihrer lehnsrechtlichen Stellung nahmen die Herren von Schönburg an Reichstagen und an sächsischen Landtagen teil.
Nach langen Auseinandersetzungen mussten die Schönburger im Haupt- und Nebenrezess vom 4. Mai 1740 die landesfürstliche Oberhoheit von Kursachsen anerkennen, wodurch sie partiell eigene landesherrliche Rechte verloren. Schrittweise erfolgte die systematische Eingliederung des ehemals selbstständigen Territoriums in den sächsischen Staat.
Nach dem Übergang des Königreichs Sachsen zur konstitutionellen Monarchie 1831 erfolgte auch die Neuregelung des Verhältnisses zum Haus Schönburg. Es kam zum Abschluss eines Erläuterungsrezesses am 9. Oktober 1835, der den Rezess von 1740 modifizierte und der 1836 unter den Schutz des Deutschen Bundes gestellt wurde. Seit 1835 verwaltete eine Gesamtkanzlei die Belange der Familie. 1878 übernahm das Königreich Sachsen die gesamte Justiz- und Verwaltungshoheit im Territorium der Schönburgischen Herrschaften.
Rezessherrschaften
Seit dem Rezess vom 4. Mai 1740 (Anerkennung der sächsischen Landeshoheit durch die Schönburger) wurden die Herrschaften Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und Stein als Rezessherrschaften bezeichnet. Nach diesem Rezess führten die Grafen von Schönburg ständige Auseinandersetzungen mit den Wettinern, die auf der einen Seite die Beseitigung der Sonderstellung dieser Gebiete, auf der anderen Seite die Wahrung der Privilegien des Hauses Schönburg zum Inhalt hatten.
Lehnsherrschaften
Seit dem Rezess vom 4. Mai 1740 (Anerkennung der sächsischen Landeshoheit durch die Schönburger) Bezeichnung für die Schönburgischen Besitzungen Wechselburg, Penig und Rochsburg, die 1548 im Tausch gegen die in der Sächsischen Schweiz liegenden schönburgischen Besitzungen Lohmen, Wehlen und Hohnstein erworben wurden sowie die 1543 gekaufte Herrschaft Remse.
Schönburgische Grundherrschaften
Die Herren von Schönburg traten auch als Lehnsgeber auf.
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
10.12.2025, 12:54 PM CET