Ernst Erzmarschall u. Kurfürst u. sein Bruder Albrecht, Herzoge zu Sachsen, Landgrafen in Turingen u. Markgrafen zu Missen entscheiden in dem Streit zwischen Dither, Erzbischof zu Mentz u. Johannsen (III.), Grafen zu Wertheim betreffs der Losung von Stadt u. Schloß Kulsheim. Freitag, den 15. Juni ließ der Erzbischof nach Vorlegung einer Vollmacht durch seine Anwälte Macharien von Buchseck, Domherr zu Mentz, Dr. Georien von Hell genannt Pfeffer, seinen Kanzler u. Dr. Bernhart Groz von Mörsen, Domherr zu Wurmis, Schulmeister zu St. Stefan und Prokorator zu Mentz klagen: Seine Vorfahrn, Erzbischof Ditterich habe des Stiftes Schloß u. Stadt Kulssheim mit Zubehör an Hans von Witstat erblich verschrieben um weniger als die Hälfte seines Wertes, sich u. seinen Nachkommen jedoch den Wiederkauf vorbehalten. Nach Hans habe es Anthonius sein Sohn innegehabt, bis es Graf Johann erorbte. Dieser verweigere nun die Herausgabe in Form des Widerkaufes. Darum verlange der Erzbischof, das Graf Johan Külsheim wieder zurückgebe. Habe aber Johann einen wirklichen Rechtsanspruch an Külsheim gewonnen, so wolle es der Erzbischof von ihm um die Wiederkaufssumme lösen. Graf Johann weigert sich, auf diese alternatische Fragen zu antworten, unterwirft sich aber dem Urteil, daß eine Antwort von ihm verlangt. Nun frägt Graf Johann, wem er im ersteren Falle Külsheim zurückgeben soll. Die Anwälte nennen die Erben Anthonys von Witstat. Dagegen wendet der Graf ein, durch ein Urteil des Pfalzgrafen (XIII, 24) sei der Besitz der Obrigkeit dem Erzbischof u. nicht dem Witstat zugesprochen worden, es sei also nicht mehr angängig, über die Rückgabe Külsheims an die Witstat neuerdings zu rechten. Auch habe er die Stadt im Krieg erobert, benötige also keine Verschreibung. Die Obrigkeit habe er fürs Stift gewonnen, dem sie Anthony genommen hatte. Dazu sei er vom Pabst (Pabst Pius II 1458-1464) u. Kaiser (Kaiser Friedrich III. 1440-1493) schriftlich aufgefordert worden., auch vom Erzbischof Adolff u. seinen Hauptleuten, die gegen den jetzigen Erzbischoff u. die Witstat standen. Er läßt nun Briefe vom Erzbischof Adolff, dem Domkapitel, Graf Johann von Nassauw u. Eberhart von Eppstein sowie die Kopie eine Fehdebriefes verlesen. Von Witstat befehdet habe er ihn zu Recht gezogen, der konnte aber die Auslagen u. Gerichtskosten nicht tragen. Er behalte deshalb Külsheim als Pfand bis zum Abtrag der Unkosten bei Eroberung u. Behauchtung der Stadt, was er auf 20000 fl veranschlage. Nach der Eroberung Külsheims habe der von Wirtemberg (Graf Heinrich) als Koadjuter des Stiftes die Herrschaft Wertheim durch Plünderung, Brand u. Mord geschädigt sich aber dann mit dem Grafen verglichen u. Schloß u. Stadt denen wie Külsheim ihm überlassen. Seitdem habe er Kulssheim länger als 10 Jahre im Besitz ohne jeden Einwand von seiten des Erzbischofs. Erzbischof Adolff habe aber zu den Verhandlungen zwischen dem Koadjuter u. ihm sein Einverständnis erklärt. Adolff habe auch seine Gerechtigkeit an Külsheim nie angefochten. Bei dem Vergleich mit dem jetzigen Erzbischof habe er gebeten, Külsheim möge mit den 9 Städten siegeln u. unbeschadet der Rechte des Grafen. Nun läßt Johann den pfalzgräflichen Urteilsbrief verlesen. Dagegen wenden die Anwälte ein, die Lösung sei im Recht bisher nicht behandelt worden, auch seien Johanns vorgelegte Urkunden nicht glaubwürdig, sie hätten teilweise kein Datum, Zusätze, Auslassungen etc. Wären sie aber rechtsgültig, so hätte ihn doch der kaiserliche Erlaß nicht zu solchem Handeln ermächtigt; es hätten sonst zuvor jene, deren Leib u. Gut durch Krieg enteignet werden sollte, zu Reichsfeinden erklärt werden müssen. Ebenso verhalte es sich mit den anderen Briefen. Külsheim habe er verdorben, nicht dem Stift zu Nutz erobert. In seinem Fehdebrief seien der Pfalzgraf, Graf Eriche von Linigen u. a., denen er eidlich verpflichtet sei, ausgenommen u. doch wäre er im kaiserl. Befehl von Eides u. Bundespflicht befreit gewesen. Auch sei im pfalzgräflichen Urteil festgestellt worden, daß die Witstat Külsheim dem Stifte nicht entfremdet hatten. Der Graf halte Külsheim wieder einen Artikel des kaiserlichen Briefes, nachdem jedem sein Gut gegeben werden solle. Für seine Kosten sein ihm um 10000 fl Buchen u. Dürn verpfändet. Den von Wirtenberg erkenne sie nicht als Coadjuter an weil er von Rom nicht anerkannt worden sei. Auch hätte er ohne Einwilligung des Kapitels keine Macht gehabt, Stiftsgüter zu versetzen, übrigens bleibe ja der Graf den schriftlichen Beleg hierüber schuldig. Der ungestörte Besitz von 10 Jahren sei zur Verjährung nicht genügend. Adolfs Brief wegen der Siegelung halten sie nicht für glaubwürdig; wäre er es, so täte er doch den Ansprüchen des Stifts keinen Abbruch. Dagegen läßt Graf Johann reden: Die Losung sei zwar in früheren Rechtshandel nicht abgehandelt worden, aber daß er Külsheim wieder an die Witstat abtrete sei bereits abgewiesen worden. Gegen den Einwand des Anwalts mit der Öffnung, Folge u. Steuer sei auf die Lösung einzuräumen, erklärte er, hätte der Erzbischof das erreicht, so hätte er doch um jene Rechte nicht rechten brauchen. Der päpstliche u. kaiserliche Befehl sei landkundig u. deshalb mit Urkunden nicht zu belegen. Auch habe es der Erzbischof selbst den Külsheimern verkündet, wie aus einer Kopie, die man in Kulsheim fand, zu ersehen sei. Er habe Külsheim für das Stift erobert, auch habe Erzbischof Adolff den von Konigstein (Graf Eberhard zu Königstein, Herr zu Eppstein), Graf Johanns von Honstein u. Graf Albrecht von Sultz mit 800 Mann zu Roß u. 1400 Schweizern u. anderen dem Grafen Johanns u. seinen Reisigen beigeordnet, um Külsheim zu erobern. (s. XIII 167 u. 167 Transumpt). Deshalb behalte er Külsheim als Pfand für seine Ausgaben. Der Fehdebrief sei gar nicht nötig gewesen. In den Vertrag der beiden Erzbischöfe habe er nicht gewilligt, darum binde er ihn auch nicht. Des Markgrafen Albrecht Schiedsspruch weise auf, für was er die 10000 fl. erhalten habe. Der Koadjuter habe ihm Thüren abgewonnen, er habe es aber wieder eingenommen. Die Witstat hätten sich mit ihm versöhnt, Hans d. ä. sei sein Diener u. Hofgesinde. Den Koadjuter habe das Kapitel anerkannt; er habe im Namen Erzbischof Adolffs gehandelt. Dagegen wenden die Anwälte unter anderem ein, Erzbischof Adolff habe Külsheim mehrmals gefordert nametlich zu Augspurg vor den von Eystett (Bischof WIlhelm von Reichenau 1464 - 1496); der Graf habe sich dem aber widersetzt. Der Koadjuter sei dem Gericht zu Rotweyl dem Witstat als Schirmer gegeben worden u. habe darum Dhuren erobert. Wenn der Graf den Vertrag mit dem Witstat vorlegen könnte u. mit ihnen verglichen wäre, dann müßten sie betr. der Losung, an wen sie sich zu halten hätten. Urtiel vom Freitag, den 6. Juli: Graf Johann muß Kulsheim dem Stift zurückgeben. Der Erzbischof muß aber seine Entschädigungsansprüche befriedigen, wenn der Graf schwört, daß die Auslagen für Erzb. Adolff geschehen u. im Vertrag, den Markgraf Albrecht vermittelte, micht berührt seien. Beide Teile nahmen das Urteil an u. verlangten eine Urkunde. Am Samstag leistete der Graf Johann den Eid u. stellt seine Entschädigungsforderung. Die Mainzer wollten nun aber nur die Ausgaben gelten lassem von der Zeit der Bestellung des Grafen durch Adolff bis zur Eroberung, der Graf verlangte sie aber auch für die Burghut nach der Eroberung. Urteil zugunsten Johanns beiderseits angenommen. Die Mainzer erklärten sich nun bereit die Lösungssumme beim Schiedsrichter zu hinterlegen, verlangten aber Auslieferung Külsheims von diesem, bis die Schadensersansprüche geregelt seien. Dagegen erklärt Johann, die Külsheimer hätten während des Kampfes keine Abgaben bezahlt, die Mainzer hätten also nichts abzuziehen, darum gebe er Külsheim erst mit Empfang der Entschädigung heraus. Urteil zu Gunsten der Mainzer. Am Tag der Ausstellung der Urkunde legt nun Graf Johan einen "Zettel" vor belaufend aus 7440 fl für 530 Reisige mit Pferden u. 2000 Mann zu Fuß u. 290 fl. für 175 Pferde u. 200 Mann zu Fuß, erstere für die Eroberung, letztere für die Behauptung Külsheims. Die Mainzer verlangen schriftliche Belege. Das Urteil gibt ihnen Recht u. bestimmt dem Grafen Frist bis Galli. Commissär für diese Verhandlungen soll der Bischof zu Bamberg, Philips sein u. ein Rat soll an Ort u. Stelle das Verhör vornehmen.