Kurfürst August, Herzog zu Sachsen, belehnt Johannes (Hans) von Einsiedel und alle seine rechten Leibeslehnserben mit nachfolgendem "Schloß", Vorwerken, Dörfern, Leuten, Zinsen und Gütern: - das "Schloss zum Gnandtstein" mit allen Zugehörungen, mit dem Wasser, genannt die Wyhra (Wira) von Altmörbitzer Lach bis an das Wolftitzer Lach;. - das Dorf unter dem Schloss Gnandstein,. - das Dorf Wüstenhain,. - das Dorf Dolsenhain mit Lehn, Zinsen und allen Gerechtigkeiten;. - das Holz, genannt die Bocka, vor der Leina gelegen mit den anderen Hölzern und mit allen Jagdrechten, die zum Schloss Gnandstein gehören. Auf allen Gütern erhalten sie die oberste und niedere Gerichtsbarkeit. - das Dorf Roda (Rodaw) mit allen Zinsen, Fronen und Gerechtigkeiten;. - etliche Zinsen zu Neuenmörbitz (Neuenmerbitz) mit den Erbgerichten zu Neuenmörbitz. Bendix Moßdorff. 14 Groschen von 1 Acker. Mattes Walter. 12 Groschen von einer halben Hufe. Moritz Schmidt. 4 Groschen von 1 Acker. Mattes Lori. 12 Groschen und 2 Tage Frone mit dem Pfluge. - diese jährlichen Zinsen halb zu Walpurgis und halb zu Michaelis. Die Belehnung erfolgt nach der brüderlichen Erbteilung und zwar als Mannlehn, wie die Rechte bereits sein Vater innegehabt hat. Mitbelehnt werden die Brüder Heinrich, Haubold, Hildebrand und Abraham von Einsiedel. Mitbelehnt wird auch der kurfürstliche Rat Heinrich Abraham von Einsiedel auf Scharfenstein. Ausdrücklich wird auf alle Rechte verwiesen, die im Lehnbrief nach dem Tod Heinrich Hildebrands von Einsiedel - des Vaters - genannt sind. Z.: Räte Wolff Graf und Herr zu Barby und Mühlingen (Mulingen); Dr. Hieronymus Kiesewetter (Kisewetter) zu Dittersbach, Kanzler; Dam von Sebottendorff zu Rottwerndorf; Jahn von Zeschau (Zeschaw) zu Böhlen (Behlen)