Auf unserer Webseite werden neben den technisch erforderlichen Cookies noch Cookies zur statistischen Auswertung gesetzt. Sie können die Website auch ohne diese Cookies nutzen. Durch Klicken auf „Ich stimme zu“ erklären Sie sich einverstanden, dass wir Cookies zu Analyse-Zwecken setzen. Sie können Ihre Cookie-Einstellungen hier einsehen und ändern.
Heinrich (Heintz) von der Tann bekundet für sich und seine Erben,
dass seine Vorfahren und verstorbenen Eltern dem Abt von Fulda als
Lehnsherren u...
Anmelden
Um Merklisten nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst anmelden.
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1501-1510
1507 Dezember 29
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel (beschädigt)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Gescheen uf Mitwochen nach der unschuldigen kynnder tag nach Cristi unnsers lieben Herrn gebunt [!] funfftzehenhundert unnd in dem achtenn iare
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Heinrich (Heintz) von der Tann bekundet für sich und seine Erben, dass seine Vorfahren und verstorbenen Eltern dem Abt von Fulda als Lehnsherren und Landesfürsten ihrer Burg Tann zwei besiegelte Urkunden die Burg betreffend ausgestellt haben. Die erste beginnt mit (Wir Fridreich) und datiert von 1405 (nach Cristi geburt viertzehenhundert iare darnach in dem funfften iare), die zweite fängt mit (Ich Enngelhart) an und datiert von 1418 Juni 2 (anno Domini millesimo virhundert decimo octauo feria quinta ante Bonifatii [Juni 5]). Diese Urkunde enthält unter anderem einen Artikel, nach dem alle männlichen Erben der von der Tann, sobald sie das 15. Lebensjahr erreicht haben, dem jeweiligen Abt von Fulda die Gelübde und Eide [ablegen] und dies beurkunden sollen. Da Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, ihn aufgefordert hat, ihm gegenüber die Gelübde, Eide und Verschreibung zu erneuern, und Heinrich sich zu dieser Verpflichtung bekennt, hat er für sich und seine Erben Abt Johann, seinen Nachfolgern und dem Kloster mit Handgeben die Treue gelobt und mit erhobenen Fingern bei Gott und den Heiligen geschworen. Er gelobt und beschwört mit dieser Urkunde, die zwei genannten Urkunden, über deren Inhalte er sich bewusst ist (ein gut wissenns habe), stets in vollem Umfang, soweit es ihn betrifft, zu beachten. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Vermerke (Urkunde): Rückvermerk: 1. Rückvermerk [16. Jahrhundert]: (Heintzen von der Thann briff uber offenung und ander pflichte lut der alten verschribung). 2. Rückvermerk [16./17. Jahrhundert]: (No(ta) 1. Landsfürst umb (?) Lehnsh(err) des schloß zur Thann; 2. Söllen die 15 Jahr allt den Burgfrieden schwern).
Vermerke (Urkunde): Siegler: Heinrich von der Tann
Die Urkunde von 1405 ist im Bestand Urk. 75 nicht enthalten. Die Urkunde von 1418 Juni 2 hat die Signatur Nr. 753. In der Urkunde geht es aber nicht um Lehnseide und die Öffnung der Burg, sondern es wird ein Streit zwischen dem Abt von Fulda und den von der Tann über Angriffe von der Burg Tann aus beigelegt. Diese Urkunde wurde von den von der Tann, darunter Engelhard von der Tann, auch beschworen; laut einem Passus gegen Ende der Urkunde haben auch die zukünftigen Herren von der Tann die in der Urkunde getroffenen Vereinbarungen zu beschwören. Eine Altersangabe für die Söhne der von der Tann findet sich in der Urkunde nicht.
Der Rückvermerk der Urkunde aus dem 16. Jahrhundert weist darauf hin, dass es bei den von Heinrich von der Tann zu beschwörenden Urkunden um die Öffnung der Burg und andere Pflichten geht. Im 16./17. Jahrhundert wurde noch näher spezifiziert, dass zum einen der Abt von Fulda Lehnsherr der Burg Tann ist und zum anderen die von der Tann, die das 15. Lebensjahr erreicht haben, den Burgfrieden schwören sollen.
Hinweis zur Datierung: Wenn als Jahresanfang Weihnachten (Dezember 25) angenommen wird, ist das Datum 1507 Dezember 29 richtig. Wenn das Jahr mit dem 1. Januar angefangen hat, müsste die korrekte Datierung der Urkunde 1509 Januar 3 lauten.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.