(1) M 1882 (2)~Kläger: Philipp Meyer zu Heipke (3)~Beklagter: Gräflich lipp. Regierung und Kammer, und Johann Bernhard Schemmel im Bexterhagen (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Simon Heinrich Gondela 1736 ( Subst.: Dr. Johann Hermann Scheurer Prokuratoren (Bekl.): Dr. Meckel [1735] 1736 (5)~Prozessart: Mandati de manutenendo juxta decreti tenorem proprii cum plenaria causae cognitione lati, et dudum in rem judicatam prolapsi, non amplius turbando in possessione titulo sat oneroso acquisita, et imposterum non amplius denegando sed administrando justitiam sine clausula Streitgegenstand: Der Kläger beruft sich auf das ihm erteilte Privileg zur Errichtung einer Mühle und die auf seine und anderer Interessierter Beschwerden hin erfolgte Zurücknahme der Schemmel erteilten Konzession zum Bau einer Grütz- und Bockemühle von 1731, mit der er, da sie auf Inaugenscheinnahme und damit nach vollständiger Untersuchung (plenaria causae cognitio) erfolgt sei, eine rechtliche Entscheidung gegen einen solchen Bau gegeben sieht. Die Klage ist gegen den erneuten Versuch Schemmels, ein als Bleichhaus gekauftes Haus zur Mühle umzuwandeln, gerichtet, wobei die Umwandlung unter dem Vorwand betrieben werde, es handle sich um keine private, sondern eine herrschaftliche Mühle, und dagegen, daß seine und die Einwände anderer Interessierter dagegen von der Regierung bisher nicht beantwortet worden seien, Kammerrat Petri ihm aber mündlich erklärt habe, es werde ihm nicht gelingen, den Mühlenbau zu hintertreiben. 18. Juni 1736 RKG-Einschärfung, über die Befolgung des Mandates zu berichten. Die vormundschaftliche Regierung erklärt, da Schemmel ihr seine Mühle schon vor Monaten übertragen habe, sei er von dem Streit nicht mehr betroffen. Sie bezweifelt die Rechtmäßigkeit der Konzession des Klägers, da die Konzession ohne Wissen der Kammer und ohne Zustimmung der Landstände, "welche ... in dergleichen höchst praejudicirliche concessionen ihr votum geben müssen", erteilt worden sei, obwohl der jeweilige Landesherr die Tafelgüter, die untrennbar mit dem Land verbunden seien, nur nutzen, aber nicht veräußern dürfe. Die Konzession sei damit nichtig, der Landesherr nicht gezwungen, sie zu halten und der Kläger könne auch keine Erstattung des aufgewandten Geldes verlangen. Durch Schemmels Mühlenbau und -betrieb entstünden den Nachbarn und auch dem Kläger keine neuen Beeinträchtigungen. Andererseits seien, um die Klagen über die "Bedrückung und diebische praticquen" der Müller abzustellen, die Zwang- und Bannmühlen bereits abgeschafft worden und mit zunehmender Konkurrenz werde sich die Lage weiter bessern. Zumal Schemmels Mühle jetzt herrschaftlich geworden sei, müsse sie geschützt werden und der Kläger könne "gar nicht sagen, daß ihme dardurch tort geschehe; sondern es heißet nunmehro: Princeps quod facit, hoc jure facit, et nemini inde fit injuria." 23. Mai 1738 RKG-Einschärfung, der "ohnerheblichen Einwände" ungeachtet über die Befolgung des Mandates zu berichten. Zugleich wurde Lic. Gondela wegen eines "langen meritu causae tractirenden recess" und wegen "seiner in dieser eines Unterthanen gegen seine Landes-Herrschaft betreffenden Sache gebrauchten anzüglichen und respectlosen Schreibarth" in Strafe genommen, und Dr. Meckel aufgefordert, in den ihm aus Detmold zugesandten Schriften alle "anzüglichkeiten und unanständigen expressionen zu ändern", widrigenfalls auch er in Strafe genommen werde. 24. Oktober 1738 Exekutionsmandat auf die kreisausschreibenden Fürsten des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises. Im folgenden Streit um die Entrichtung der den Beklagten auferlegten Gerichtskosten. (6)~Instanzen: RKG 1736 - 1740 (1719 - 1740) (7)~Beweismittel: Gegen Zahlung von 500 Rtlr. erteilte Konzession des Grafen Simon Henrich Adolf zur Lippe für den Meier Philipp zu Heipke zur Errichtung einer freien Erb-Mahl-Mühle mit Mahl- und Ölschlag-Grindel mit dem Recht, für jeden, der möchte und nicht durch Zwangsrechte an eine andere Mühle gebunden ist, zu mahlen, gegen Entrichtung von 3 Rtlr. jährlich für die Wassernutzung ("für den Wasserfall"), 1719 (Q 4). Ergänzende Konzession zur Verlegung der Mühle an einen besser gegründeten Ort und zur Anlage einer Grütz- statt der Ölmühle, 1726 (Q 5). Farbiger Lageplan von Schemmels Hof und Mühle mit Teichen und Wiesen (Q 15). Farbiger Plan mit Hof und Mühle des Klägers, Lamprachts Hof und Schemmels Mühle (Q 19). Designatio expensarum (Q 29). Botenlohnschein, 1740 (Q 33). (8)~Beschreibung: 4 cm, 143 Bl., lose; Q 1 - 33, es fehlen Q 23* (Vollmacht Dr. Meckel), 24*, 2 Beil.