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Arbeitsgericht Göttingen (Bestand)
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Nds. Landesarchiv, Abt. Wolfenbüttel (Archivtektonik) >> Gliederung >> 3 Akten (Alt / W / Neu / Nds / R / Bund) >> 3.4 Behörden des Landes Niedersachsen (Nds) >> 3.4.14 Rechtspflege >> 3.4.14.2 Fachgerichte
1977-2016
Enthält: Zivilprozesse; darin Mehrfachbetreffe zu Adelebsen; Bad Gandersheim; Bad Grund; Bad Lauterberg, Bad Sachsa, Berlin, Bovenden, Brsg, Dassel, Dransfeld, Duderstadt, Einbeck, Friedland, Göttingen, Hann. Münden, Herzberg, Kalefeld, Northeim, Obernjesa, Osterode a.H., Rosdorf, Staufenberg, Uslar, Walkenried.
Geschichte des Bestandsbildners: Bereits seit 1927 existieren infolge des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 23. Dezember 1926 erste Arbeitsgerichte auf dem Gebiet des heutigen Landes Niedersachsen. Da die Arbeitsgerichtsbarkeit ursprünglich in der Kompetenz der Amtsgerichte lag, waren auch die Arbeitsgerichte diesen zugeordnet. Nachdem mit Zusammenbruch der NS-Herrschaft alle Gerichte ihre Tätigkeit einstellten, nahmen die Arbeitsgerichte sie auf Anordnung der Militärregierung gegen Ende des Jahres 1945 an den gleichzeitig wiedereröffneten Amtsgerichten erneut auf (Justizblatt für Aurich, Oldenburg und Osnabrück Nr. 3 vom 15. Dezember 1945, S. 19).
Das von der Alliierten Kontrollbehörde am 30. März 1946 erlassene Kontrollratsgesetz Nr. 21 leitete den Neuaufbau der Arbeitsgerichtsbarkeit ein, indem es Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte als selbstständige Gerichte einführte (Justizblatt vom 13. Juli 1946, Nr. 9, S. 71 f.). Diese waren den Provinz- oder Landesarbeitsbehörden unterstellt und damit organisatorisch aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit ausgegliedert. Ihre umfassende Eigenständigkeit gewann die Arbeitsgerichtsbarkeit vor allem durch das am 3. September 1953 verkündete neue Arbeitsgerichtsgesetz. Dadurch wurde sie zu einer eigenen, selbstständigen und durchgängig dreizügigen Fachgerichtsbarkeit. In Niedersachsen ist diese der Landesjustizverwaltung zugeordnet und wird auf unterster Ebene durch Arbeitsgerichte in Braunschweig, Celle, Emden, Göttingen, Hameln, Hannover, Hildesheim, Lingen (Ems), Lüneburg, Nienburg (Weser), Oldenburg, Osnabrück, Stade, Verden (Aller) und Wilhelmshaven gebildet. Ihnen übergeordnet ist das Landesarbeitsgericht mit Sitz in Hannover und in höchster Instanz das Bundesarbeitsgericht mit Sitz in Erfurt.
Geschichte des Bestandsbildners: Eine grundlegende Regelung der Gerichtsverfassung und Ordnung des Prozesses in der Arbeitsgerichtsbarkeit erfolgte über das am 2. Juli 1979 verkündete Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Demnach werden an den Arbeitsgerichten Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern, Arbeitgebern, den Tarifvertragsparteien und den gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (§ 2 Nr. 1-6, 9 ArbGG) verhandelt. Darunter fallen auch die Streitigkeiten wegen Arbeitnehmererfindungen und Verbesserungsvorschlägen sowie Urheberrechtsstreitsachen (§ 2 Abs. 2 ArbGG). Des Weiteren werden Streitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres und ihren Helfern und dem Träger des Entwicklungsdiestes und ihren Helfern verhandelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 7, 8 ArbGG).
Die Arbeitsgerichte sind außerdem zuständig für Beschlussverfahren (§ 80 ArbGG), in welchen der Sachverhalt im Gegensatz zum Urteilsverfahren von Amts wegen erforscht wird, in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten (§ 2a Nr. 1 ArbGG), in Angelegenheiten nach dem Sprecherausschussgesetz (§ 2a Nr. 2 ArbGG), in mitbestimmungsrechtlichen Angelegenheiten, soweit es um die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und ihre Abberufung geht (§ 2a Nr. 3 ArbGG) und für die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung (§ 2a Nr. 4 ArbGG).
Geschichte des Bestandsbildners: Der räumliche Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichtes Göttingen umfasste ursprünglich die kreisfreie Stadt Göttingen, die Landkreise Göttingen, Duderstadt, Osterode/Harz, Northeim, Einbeck und Münden sowie den Restkreis Blankenburg und den südlichen Teil des Landkreises Zellerfeld. Heute ist es für die Landkreise Göttingen, Northeim und Osterode zuständig. Übergeordnete Behörde ist wie bei allen 15 nds. Arbeitsgerichten das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in Hannover.
Stand: März 2007 (ergänzt Juli und Dezember 2015)
Bestandsgeschichte: Eine erste Bewertung von Schriftgut aus dem Arbeitsgericht Göttingen erfolgte 1987. Es folgten weitere Übernahmen im Abstand von zwei bis drei Jahren, bis seit 2011 zu jährlichen Anbietungen gegenüber dem Niedersächsischen Landesarchiv in Wolfenbüttel übergegangen wurde.
Mahnverfahren (BA-Sachen) wurden als grundsätzlich nicht archivwürdig eingeschätzt und finden sich daher im Bestand nicht. Ebenso wurden seit 2007 einstweilige Verfügungen als grundsätzlich nicht archivwürdig gekennzeichnet.
In Anlehnung an die "Empfehlungen zur Archivierung von Massenakten der Rechtspflege" werden in der Regel nur solche Prozessakten übernommen, die mit einem Urteil abgeschlossen wurden. Die Bewertung erfolgt als Einzelfallentscheidung am Regal.
Die Zuständigkeit für das Arbeitsgericht Göttingen lag bis 1978 beim Hauptstaatsarchiv Hannover. Sie ist dann auf das Staatsarchiv Wolfenbüttel (heute: Niedersächsisches Landesarchiv Wolfenbüttel) übergegangen, wo die Überlieferung ab 1978 zu finden ist.
Der Bestand 1031 Nds besteht derzeit aus 16 Zugängen.
Stand: September 2016
Bearbeiter: Stefan Luttmer (2007)
Bearbeiter: Regina Schleuning (Juli 2015)
Bearbeiter: Dr. Christian Helbich (Dezember 2015; 2016)
Zusatzinformationen: Abgeschlossen: Nein
Zusatzinformationen: teilweise verzeichnet
10,2
Bestand
Literatur: Karl Borrmann, Die Arbeitsgerichtsbarkeit in Niedersachsen, in: Neues Archiv für Niedersachsen 7/9 (1954), S. 213-216.
Literatur: Wolfgang Leinemann, Die geschichtliche Entwicklung der Arbeitsgerichtsbarkeit bis zur Errichtung des BAG, in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 24 (1991), S. 961-966.
Literatur: Dirk Neumann, Kurze Geschichte der Arbeitsgerichtsbarkeit, in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 8 (1993), S. 342-345.
Literatur: Rainer Stahlschmidt (Red.), Empfehlungen zur Archivierung von Massenakten der Rechtspflege. Abschlußbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu Fragen der Bewertung und Archivierung von Massenakten der Justiz in Deutschland (Der Archivar, Beiheft 2), Siegburg 1999.
Literatur: Horst-Rüdiger Jarck (Bearb.), Die Bestände des Staatsarchivs Wolfenbüttel, Göttingen 2005, S. 458.
Literatur: Wolfgang Bender, Verfahrensakten der Arbeitsgerichtsbarkeit, in: Jens Heckl (Hg.), Unbekannte Quellen: "Massenakten" des 20. Jahrhunderts, Düsseldorf 2010, S. 128-136.
Literatur: Homepage der Nds. Arbeitsgerichtsbarkeit (http://www.landesarbeitsgericht.niedersachsen.de/ )
Literatur: Geschäftsverteilungsplan des Arbeitsgerichtes Göttingen für 2015 (http://www.landesarbeitsgericht.niedersachsen.de/download/32640 ) (letzter Zugriff: 29. Februar 2016)
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.