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Philipp Konrad [II.] von Liebenstein, Sohn des verstorbenen Philipp Konrad [I.] von und zu Liebenstein, Neckarwestheim (Kaltenwesten), Ottmarsheim und Jebenhausen (mit Titeln) und der verstorbenen Anna Elisabeth von Liebenstein, geborenen Thumb von Neuburg, und Johanna Veronika von Ow, Tochter des Freiherrn Johann Friedrich von Ow (mit Titeln) und der Margarethe Anna von Ow geborenen von Hornstein, treffen die Heiratsabrede: Johanna Veronika bringt 3000 fl landläufiger Währung bei, davon jährlich 150 fl Zins anfallen; ggf. erhält sie nach seinem Tod dieses Heiratsgut zurückerstattet; für die beim Adel üblichen Kleidungs- und Schmuckstücke und die übrige Ausstattung der Hochzeiterin wird ihr Vater binnen zweier Jahre 500 fl Bargeld liefern; im Gegenzug will Johanna Veronika nach vollzogener Kopulation vor einem Notar und Zeugen einen leiblichen Eid ablegen, dass sie zugunsten ihrer Brüder Adam Maximilian, Johann Rudolf und Johann Friedrich von Ow auf alle väterlichen, mütterlichen und brüderlichen Erbschaften verzichtet. Philipp Konrad [II.] widerlegt 3000 fl, davon jährlich 150 fl Zins anfallen; er verehrt Johanna Veronika eine goldene Kette und standesgemäße Kleinodien; er gibt und versichert 500 fl Kapital oder 25 fl Jahresnutzung Morgengabe, die nach ihrem Tod an ihn oder seine Erben zurückfallen; er weist ihr einen bequemen standesgemäßen Wittumsitz zwei Meilen von Liebenstein zu, samt nötigem Brennholz oder alternativ 60 fl jährlich, und näher bestimmten Getreide- und Weinquanten nach Liebensteinischem gebräuchlichem Maß. Es folgen detaillierte Bestimmungen bezüglich Verteilung des Vermögens für den Fall des Todes eines der beiden Partner mit und ohne hinterlassene gemeinsame Kinder sowie für den Eventualfall der Wiederverheiratung. Der evangelische Hochzeiter garantiert der Braut die Beibehaltung und Ausübung des römisch-katholischen Bekenntnisses und gestattet ihr, einige persönliche katholische Bedienstete zu halten, welche ebenfalls das freie exercitium religionis zugesichert haben sollen; der Hochzeiter sagt die Bereitstellung von Transportmitteln zum ungehinderten jederzeitigen Besuch von Gottesdiensten in katholischen Kirchen, jedoch nur außerhalb Liebensteinischen Gebietes, zu; falls sie körperlich dazu nicht in der Lage ist, soll sie einen katholischen Geistlichen auch zu ihrem Aufenthaltsort in Liebenstein oder anderswo rufen dürfen, um die Sakramente zu empfangen; schließlich soll sie auf Wunsch an einem katholischen Ort nach katholischem Ritus bestattet werden. Es folgen Regelungen zur eventuellen Schlichtung konfessioneller Streitigkeiten. Für den Fall des Aussterbens des Geschlechts von Ow im Mannesstamm hat Johann Friedrich von Ow den Bischof von Konstanz zum Exekutor eines testamentarischen Abschnitts bestimmt, wonach den Untertanen in der Herrschaft Bierlingen die katholische Religion erhalten bleiben soll und keine Untertanen widriger Religion dort aufgenommen werden dürfen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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