Appellationis Auseinandersetzung um Amtsführung
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(1) 2976
Wismar S 103 (W S 3 n. 102)
Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803
Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 >> 19. 1. Kläger S
(1596-1685) 16.01.1685-01.05.1689
Kläger: (2) Peter Klunder, Claus Kroß, Michel und Daniel Wittenburg, Bent Petersen und weitere 19 Schiffer zu Wismar (Bekl. in 1. Instanz)
Beklagter: Claus Mölte, Jürgen und Jochim Schönfelt, Mathias Hörman und Jacob Westphal, Älteste der Schifferkompanie (Kl. in 1. Instanz)
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Adam von Bremen (A & P) Bekl.: Dr. Friedrich Wagner (A), Dr. Jacob Gerdes (P)
Fallbeschreibung: Nach von Bekl. am 16.01. erbetener Fristverkürzung und vom Tribunal am 22.01. auf 6 Wochen verkürzter Appellationsfrist tragen die Kl. am 23.01. ihre Beschwerden vor. Sie wenden sich gegen selbstherrliches Verhalten der Bekl., die fremde Schiffer in die Kompanie aufnehmen, ohne deren Zustimmung zu erbitten und die Kompanieangehörigen dann zur Teilnahme an Leichenprozessionen der Fremden verpflichten wollen und außerdem Papiere, die die Kompanie betreffen und die von Bekl. offenbar gefälscht worden sind, deren Mitgliedern vorenthalten, sind aber vom Rat abgewiesen und zum Gehorsam gegenüber ihrer Obrigkeit verpflichtet worden. Das Tribunal fordert am 10.02. die Akten der Vorinstanz vom Rat zur Prüfung an. Am 04.05. verteidigen die Bekl. die Sichtweise des Ratsgerichts und bitten um Bestätigung des Urteils, am 15.05.1685 eröffnet das Tribunal die Akten der Vorinstanz, am 05.07.1686 urteilt es, daß die Bekl. wegen nicht vorgenommener Abstimmung in der Kompanie binnen 6 Wochen zu antworten haben; wegen der Herausgabe der Dokumente der Kompanie weist das Tribunal die Appellation ab und bestätigt das Ratsgerichtsurteil. Am 01.09.1686 verteidigen die Bekl. ihr Handeln mit der alten Gewohnheit und ihren in der Kompanieordnung festgelegten Rechten und bitten um Bestätigung des Ratsgerichtsurteils. Am 02.09. legt das Tribunal den 06.09. zur Abstattung des Calumnieneides für die Kl. fest, in dem sie schwören, den Prozeß durch die gewünschte Vorlage der Dokumente nicht hinauszögern zu wollen. Am 10.09. werden die Bekl. daraufhin zur Herausgabe der Kompaniebücher verpflichtet, die sie am 27.09. vorlegen. Am 30.11. fordern Kl. die Einsicht in weitere Dokumente, die Bekl. am 18.01.1687 vorlegen. Am 15.02. fordern Kl. einen Eid von Bekl., daß sie alle Dokumente vorgelegt haben und erwidern auf deren Einlassungen, am 23.05. bekräftigen die Bekl. ihre Argumente erneut, woraufhin das Tribunal die Akten schließt. Am 17.06. beantragen die Kl. den vom Tribunal bestätigten Vergleich von 1682 im Haus der Schifferkompanie an geeignetem Platz zur Kenntnisnahme auszuhängen. Das Tribunal weist die Bekl. am 21.06. entsprechend an, diese argumentieren am 11.07. dagegen und bitten, davon bis zu einem Endurteil abzusehen. Das Tribunal fordert die Kl. am 01.09. zur Entgegnung binnen 6 Wochen auf. Diese erfolgt am 20.09., die Bekl. erwidern darauf am 10.12., das Tribunal schließt die Akten am 20.12.1687, um am 22.10.1688 das Urteil des Rates wegen Bestattung der Leichen zu bestätigen und die Kl. zum Gehorsam gegen ihre Obrigkeit aufzufordern, den Bekl. aber aufzutragen, die Kompanie um Zustimmung zu bitten, wenn Personen um Aufnahme bitten, die keine Schiffer sind. Am selben Tag nimmt das Tribunal die Aufforderung an die Bekl. vom 21.06.1687 zurück, den Vergleich von 1682 im Haus der Kompanie aufzuhängen, da sich die Kl. dieses Mandat mit einem nur teilweise zitierten und damit mißverständlichen Protokoll erschlichen haben. Beide Anwälte werden wegen ihrer "Anzüglichkeiten" gegeneinander zu je 5 Rtlr Strafe verurteilt. Am 30.11. erbitten die Kl. eine Erklärung des Urteils wegen der Begräbniszeremonien, da die alte und die neue Kompanieordnung in einem entscheidenden Punkt voneinander abweichen und sie nicht wissen, nach welcher Fassung sie sich zu richten haben. Das Tribunal fordert die Bekl. am 20.12.1688 zur Antwort binnen 6 Wochen auf und urteilt am 15.04.1689, daß Kl. generell zur Teilnahme an den Prozessionen verpflichtet seien.
Instanzenzug: 1. Ratsgericht 1685 2. Tribunal 1685-1689
Prozessbeilagen: (7) Rechtsbelehrung der Juristenfakultät Helmstedt (o.D.); Ratsgerichtsurteil vom 02.01.1685; Aufstellung über Schiffer, die sich zwischen 1682 und 1684 ohne Konsens der Kompanie in diese eingekauft haben; Aufstellung über Leichen fremder Schiffer, die ohne Konsens der Kompanie in Wismar bestattet wurden; mehrere Kopien der Protokolle des Ratsgerichts vom 01.02.1682, 16.01., 05.03.1684; Gehorsamsverpflichtung von 62 Wismarer Schiffern gegenüber den Schifferältesten vom 12.02.1684; von Notar Heino Meyer aufgenommene Zeugenaussagen von Hinrich Turloff, Asmus Schmidt, Jakob Broch und Jochim Sasse vom 21. und 22.04.1684; Auszug aus der Schifferordnung vom 08.03.1596; Supplik der Kl. an den Rat (o.D.); von Notar Heino Meyer aufgenommene Zeugenbefragung des Kaufmanns Martin Schröder vom 18.04.1684; von Tribunalspedell Johann Erhard Ries ausgestellte Übergabequittungen für Tribunalsmandate vom 25.02.1685; Prozeßvollmacht der Kl. für Dr. v. Bremen vom 04.05.1685 und von den Bekl. für Dr. Gerdes vom 04.05.1685; von Notar Johann Dietrich Stemwede zusammengetragene Aufstellung über von der Schifferkompanie zu Grabe getragene Mitglieder und Familienangehörige zwischen Innocavit 1638 und Innocavit 1686; Aufstellung über Archiv der Schifferkompanie1564-1684; Protokoll der Eidesleistung der Bekl. vom 01.03.1687; Berichte des Notars Abraham Christian Bilefeld über ein Gespräch der Älterleute mit den Bekl. im Auftrag der Kl. vom 20. und 21.11.1688
Beklagter: Claus Mölte, Jürgen und Jochim Schönfelt, Mathias Hörman und Jacob Westphal, Älteste der Schifferkompanie (Kl. in 1. Instanz)
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Adam von Bremen (A & P) Bekl.: Dr. Friedrich Wagner (A), Dr. Jacob Gerdes (P)
Fallbeschreibung: Nach von Bekl. am 16.01. erbetener Fristverkürzung und vom Tribunal am 22.01. auf 6 Wochen verkürzter Appellationsfrist tragen die Kl. am 23.01. ihre Beschwerden vor. Sie wenden sich gegen selbstherrliches Verhalten der Bekl., die fremde Schiffer in die Kompanie aufnehmen, ohne deren Zustimmung zu erbitten und die Kompanieangehörigen dann zur Teilnahme an Leichenprozessionen der Fremden verpflichten wollen und außerdem Papiere, die die Kompanie betreffen und die von Bekl. offenbar gefälscht worden sind, deren Mitgliedern vorenthalten, sind aber vom Rat abgewiesen und zum Gehorsam gegenüber ihrer Obrigkeit verpflichtet worden. Das Tribunal fordert am 10.02. die Akten der Vorinstanz vom Rat zur Prüfung an. Am 04.05. verteidigen die Bekl. die Sichtweise des Ratsgerichts und bitten um Bestätigung des Urteils, am 15.05.1685 eröffnet das Tribunal die Akten der Vorinstanz, am 05.07.1686 urteilt es, daß die Bekl. wegen nicht vorgenommener Abstimmung in der Kompanie binnen 6 Wochen zu antworten haben; wegen der Herausgabe der Dokumente der Kompanie weist das Tribunal die Appellation ab und bestätigt das Ratsgerichtsurteil. Am 01.09.1686 verteidigen die Bekl. ihr Handeln mit der alten Gewohnheit und ihren in der Kompanieordnung festgelegten Rechten und bitten um Bestätigung des Ratsgerichtsurteils. Am 02.09. legt das Tribunal den 06.09. zur Abstattung des Calumnieneides für die Kl. fest, in dem sie schwören, den Prozeß durch die gewünschte Vorlage der Dokumente nicht hinauszögern zu wollen. Am 10.09. werden die Bekl. daraufhin zur Herausgabe der Kompaniebücher verpflichtet, die sie am 27.09. vorlegen. Am 30.11. fordern Kl. die Einsicht in weitere Dokumente, die Bekl. am 18.01.1687 vorlegen. Am 15.02. fordern Kl. einen Eid von Bekl., daß sie alle Dokumente vorgelegt haben und erwidern auf deren Einlassungen, am 23.05. bekräftigen die Bekl. ihre Argumente erneut, woraufhin das Tribunal die Akten schließt. Am 17.06. beantragen die Kl. den vom Tribunal bestätigten Vergleich von 1682 im Haus der Schifferkompanie an geeignetem Platz zur Kenntnisnahme auszuhängen. Das Tribunal weist die Bekl. am 21.06. entsprechend an, diese argumentieren am 11.07. dagegen und bitten, davon bis zu einem Endurteil abzusehen. Das Tribunal fordert die Kl. am 01.09. zur Entgegnung binnen 6 Wochen auf. Diese erfolgt am 20.09., die Bekl. erwidern darauf am 10.12., das Tribunal schließt die Akten am 20.12.1687, um am 22.10.1688 das Urteil des Rates wegen Bestattung der Leichen zu bestätigen und die Kl. zum Gehorsam gegen ihre Obrigkeit aufzufordern, den Bekl. aber aufzutragen, die Kompanie um Zustimmung zu bitten, wenn Personen um Aufnahme bitten, die keine Schiffer sind. Am selben Tag nimmt das Tribunal die Aufforderung an die Bekl. vom 21.06.1687 zurück, den Vergleich von 1682 im Haus der Kompanie aufzuhängen, da sich die Kl. dieses Mandat mit einem nur teilweise zitierten und damit mißverständlichen Protokoll erschlichen haben. Beide Anwälte werden wegen ihrer "Anzüglichkeiten" gegeneinander zu je 5 Rtlr Strafe verurteilt. Am 30.11. erbitten die Kl. eine Erklärung des Urteils wegen der Begräbniszeremonien, da die alte und die neue Kompanieordnung in einem entscheidenden Punkt voneinander abweichen und sie nicht wissen, nach welcher Fassung sie sich zu richten haben. Das Tribunal fordert die Bekl. am 20.12.1688 zur Antwort binnen 6 Wochen auf und urteilt am 15.04.1689, daß Kl. generell zur Teilnahme an den Prozessionen verpflichtet seien.
Instanzenzug: 1. Ratsgericht 1685 2. Tribunal 1685-1689
Prozessbeilagen: (7) Rechtsbelehrung der Juristenfakultät Helmstedt (o.D.); Ratsgerichtsurteil vom 02.01.1685; Aufstellung über Schiffer, die sich zwischen 1682 und 1684 ohne Konsens der Kompanie in diese eingekauft haben; Aufstellung über Leichen fremder Schiffer, die ohne Konsens der Kompanie in Wismar bestattet wurden; mehrere Kopien der Protokolle des Ratsgerichts vom 01.02.1682, 16.01., 05.03.1684; Gehorsamsverpflichtung von 62 Wismarer Schiffern gegenüber den Schifferältesten vom 12.02.1684; von Notar Heino Meyer aufgenommene Zeugenaussagen von Hinrich Turloff, Asmus Schmidt, Jakob Broch und Jochim Sasse vom 21. und 22.04.1684; Auszug aus der Schifferordnung vom 08.03.1596; Supplik der Kl. an den Rat (o.D.); von Notar Heino Meyer aufgenommene Zeugenbefragung des Kaufmanns Martin Schröder vom 18.04.1684; von Tribunalspedell Johann Erhard Ries ausgestellte Übergabequittungen für Tribunalsmandate vom 25.02.1685; Prozeßvollmacht der Kl. für Dr. v. Bremen vom 04.05.1685 und von den Bekl. für Dr. Gerdes vom 04.05.1685; von Notar Johann Dietrich Stemwede zusammengetragene Aufstellung über von der Schifferkompanie zu Grabe getragene Mitglieder und Familienangehörige zwischen Innocavit 1638 und Innocavit 1686; Aufstellung über Archiv der Schifferkompanie1564-1684; Protokoll der Eidesleistung der Bekl. vom 01.03.1687; Berichte des Notars Abraham Christian Bilefeld über ein Gespräch der Älterleute mit den Bekl. im Auftrag der Kl. vom 20. und 21.11.1688
Akten
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
29.10.2025, 11:29 AM CET