Schreiben des Bischofs Johann von Worms, der bezüglich des Reichsvikariats sich an den sich in Italien befindlichen König Maximilian gewandt hatte, und nun Bericht erstattet: [1.] Kurfürst Philipp von der Pfalz wurde von Gerüchten beunruhigt, dass der König etliche Statthalter und Kommissare (commissarien) für die Zeit seiner Abwesenheit ernennen wolle, worin er aber eine Verletzung seiner Rechte als Reichsvikar sehe. Meinungen, dass er diese nur in dem Fall ausüben würde, wenn das Reich ledig wäre, seien unbegründet. Daraufhin hat Bischof Johann von den königlichen Unterhändlern Veit von Volkenstein, Heinrich von Fürstenberg und Marquard von Breisach die Gegenfrage gestellt bekommen, ob der Kurfürst das Vikariat anstelle des Königs oder für sich selbst wie ein König ausüben wolle, woraufhin Bischof Johann antwortete, dass er dies nicht beantworten könne, der Pfalzgraf das Vikariat aber nur gemäß alter Gewohnheit und nicht darüber hinaus ausüben wolle. [2.] Nach Beratungen mit dem König versicherten die drei Unterhändler, dass dieser dem Pfalzgrafen an seinen Rechten keinen Abbruch tun wolle. Außerdem würden sie gerne wissen, ob der Pfalzgraf persönlich bei dem Reichstag [zu Lindau] anwesend sein will. Falls nicht, solle Erzherzog Philipp von Österreich den König dort vertreten, falls doch, solle dieser lediglich als Erzherzog von Österreich kommen und der König seine Vertreter dort haben, so wie der Papst, Venedig, Mailand und andere Bundesgenossen [der Heiligen Liga von 1495]. Dem Pfalzgrafen vertraut er dann Leib, Ehre und Gut an und hofft, dieser werde die Dinge getreu als Vikar und Kommissar des Königs behandeln. Zusätzlich dürfe der Pfalzgraf auch seine Anwälte in der Versammlung haben, falls dies erforderlich sei, damit diese Stimme nicht verloren gehe. Darauf gab Bischof Johann zur Antwort, dass er nicht wisse, was der Pfalzgraf vorhabe, aber glaube, dass sich nicht viele daran erinnerten, wie ein solcher Reichstag in Abwesenheit des Königs in Italien vorgenommen werde. Der Bischof ist sich sicher, dass der Pfalzgraf als treuer Vikar des Reiches handeln würde, wobei er betont, dass dieser ein Vikar des Reiches und kein Kommissar sei. [3.] Nach erneuter Beratung versichern die Unterhändler, dass die Begriffe "commissarius" oder "siner majestet anwalt" den Vikariatsrechten keinen Abbruch tun. Der König meint außerdem, dass er dem Pfalzgrafen, wenn er sein Vikariatsamt auf dem Reichstag ausübt, Leib, Ehre und Gut des Königs anvertraue. Dieser könne außerdem, sofern er es gelten lasse, mit dem Erzherzog folgendermaßen umgehen: Der Erzherzog solle als Anwalt des Königs dessen Anliegen vortragen, anschließend zurücktreten und seinen Sitz als Erzherzog und als Bundesgenosse des "welschen bunds" [= der Heiligen Liga gegen Frankreich] nehmen. Damit wäre der König wohl zufrieden, dass dann der Pfalzgraf sein Amt ausübe. Dies geschah in Gegenwart König Maximilians I. und seiner Räte: Herr Veit von Wolkenstein; Graf Heinrich von Fürstenberg, Marschall; Herr Marquard von Breisach, Ritter; Nikolaus Ziegler.

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