Hans der Müller, gesessen zu Ziegelbach, beurkundet, dass er Abt und Konvent des Klosters Weingarten feierlich gelobt und mit aufgereckten Fingern einen Eid geschworen hat, weder mit Leib noch mit Gut jemals flüchtig zu werden. Zur Sicherheit stellt Müller nachfolgende Bürgen, die im Fall seiner Eidbrüchigkeit gemeinsam insgesamt 300 lb h Schadenersatz leisten müssten: Cuntz den Engel, Bürger zu Wurzach (Wrtzn), Hans Straiff und Hans Stadelmann, beide gesessen zu Weiler (Wiler), Heinrich den Schieß, Hans den Kerlin, Cuntz Schnell, Hans den Lullisman und Cuntz Hessin, alle sesshaft zu Ziegelbach. Für den Bedarfsfall sichert der Aussteller dem Kloster unbeschränkten gerichtlichen oder außergerichtlichen Zugriff, insbesondere ein umfassendes Pfändungsrecht, gegen das liegende und fahrende Vermögen der Bürgen, darüber hinaus vollständigen Ersatz sämtlicher dabei anfallender Unkosten zu, schließlich verzichtet er auch namens der Bürgen, denen er im übrigen volle Schadloshaltung verspricht, von vorneherein auf die Inanspruchnahme des Rechtsweges oder wie immer gearteter politischer Unterstützung (genannt u.a. Landfriedens- und sonstige Bünde).

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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