Wilhelm von Dottenheim (Tottenheym) genannt Adel, Ritter, und Jörgttele, der Ältere (der Elter) beurkunden, daß die Auseinandersetzung (Jrung) zwischen Simon von Adelsheim (Aletzheym) auf der einen Seite, Martin von Ussigheim (Ussickein) und Ludwig von Wiesenbronn (Wiesenprun) genannt Gebart auf der anderen Seite durch ihren Schiedsspruch (betheydingt) geschlichtet wurde. Simon von Adelsheim hatte nach dem Verkauf des Viertels am Schloß zu Wachbach (Wachpach) mit allen Rechten und Einkünften durch Ludwig von Wiesenbronn an Martin von Ussigheim auf ein ihm zuvor eingeräumtes Vorkaufsrecht bestanden; wobei die A. zwar den bereits erfolgten Kauf bestätigten, aber dem bereits erwähnten Simon von Adelsheim und dessen Erben ein Vorkaufsrecht für die Zukunft einräumten und darüber hinaus festlegten, daß der bereits erwähnten Martin von Ussigheim Simon von Adelsheim oder dessen Erben einen etwaigen Verkauf in Mergentheim (Mergetheym) oder Weikersheim (Weickerßheim) anzeigen muß.