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Erb- und Besitzauseinandersetzung zwischen den Appellantinnen, Töchter des in Rheinberg und Wesel tätigen Tuchhändlers Nikolaus de Voeß aus 1. Ehe, und der Appellatin, seiner Witwe. Die Appellantinnen hatten von ihrer Stiefmutter nach dem Tode des Vaters ihren Erbanteil eingeklagt. Diese hatte nur die Auszahlung von 1200 Gulden an jedes der Stiefkinder, wie im 2. Ehevertrag festgelegt, zugestehen und diese mit Gegenforderungen gegen den Bruder der Appellantinnen gegenrechnen wollen. Die 1. Instanz hatte die Appellatin provisional zur Auszahlung der je 1200 Rtlr. als Unterhalt angewiesen und eine Entscheidung in der Erb-Hauptsache vorbehalten. Während die Appellantinnen diese Unterhaltsentscheidung, die zur Zahlung einer von der Gegenseite anerkannten Schuld verpflichtete, für inappellabel halten, hatte die 2. Instanz die je 1200 Gulden als abschließende Erbabfindung eingestuft und der Appellatin die Geltendmachung von Geldern und Waren, die die Appellantinnen aus dem väterlichen Geschäft zur Einrichtung eigener Geschäfte erhalten hätten, freigestellt. Die Appellantinnen bestreiten, Waren oder Geld bekommen zu haben. Sie werfen der Appellatin vor, die nach dem Tode des Mannes begonnene Inventarisierung des Besitzes unterbrochen und das begonnene Inventar vernichtet zu haben, um den Wert der Erbschaft zu verschleiern. Sogar aus einer von ihr selbst eingebrachten Rechnung sei aber ersichtlich, daß diese einen weit höheren Erbanteil erfordere. Sie bestreiten der 2. Instanz das Recht zu einem Urteil in der Hauptsache, da sie sich auf ein solches Verfahren nicht eingelassen hätten. Die Appellatin sieht die Anweisung zur Auszahlung von je 1200 Gulden in ihrem Ehevertrag als abschließende Erbabfindung. Die Appellation gegen das Weseler Urteil sei gerechtfertigt gewesen, da durch eine Plünderung des Weseler Geschäftes durch Staatische Truppen 1634 auch diese Summe nicht mehr verfügbar gewesen sei. Sie bestreitet die Zulässigkeit der RKG-Appellation wegen Nichterreichens der Appellationssumme (Streitwert 1200 Gulden). Bestritten wurde die Gültigkeit eines Urteils des Stadtgerichtes Hamm, Wohnsitz des Bruders der Appellantinnen, in dem Ansprüche der Stiefmutter gegen den Stiefsohn zurückgewiesen worden waren.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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