Markgraf Ernst von Brandenburg weist sich gegenüber Kaiser Ferdinand III. als berechtigt aus, die Mitbelehnung für die Kurmark, Pommern und das Burggrafentum Nürnberg zu empfangen. an [Lücke] Aprilis, im Jhaare Christi, Sechszehen hundert vnndt acht vnndt dreyßig;. Zu [Lücke];. nicht gesiegelt worden

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