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Bischof Wilhelm von Straßburg vermittelt einen Vergleich zwischen dem Kloster Ettenheimmünster und der Stadt Ettenheim: Unter Bezug auf den Vertrag von 1525 (siehe GLA 27 a/159) bleibt die Stadt von der Leistung des kleinen Zehnten befreit. Ausgenommen ist der Nußzehnt, der anstelle eines jährlichen Nußzinses von 6 Vierteln an die Pfarrkirche zu liefern ist

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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