Streitgegenstand ist das Erbe von Wilhelm von Walsum und seiner Frau Richland in Wesel, die starben, als ihre 3 Kinder, Wilbord, Anna und Drintgen, noch unmündig waren. Wilbord war mit Mechthild, der Stiefmutter des Appellaten, verheiratet, der Appellat selbst mit Anna. Er hatte vom Appellanten, der offenbar von Mechthild, der Witwe Wilbords, (Teile von ?) deren Besitz erworben hatte, Herausgabe des Erbteils der beiden Schwestern, da bisher Wilbord, nun dessen Witwe das Erbe allein besessen hätten, gefordert. Der Appellant erklärt dagegen, bereits 1508 habe der Vormund der Kinder, als die Schwestern volljährig geworden seien, Rechnung gelegt über die Verwaltung des Erbes. Die Schwestern hätten jede in einem zum Erbe gehörigen Haus gewohnt und eigenen Besitz verwaltet, Belastungen auf den Besitz hätten überwiegend sie aufgenommen. Über die Teilung der auf dem Besitz haftenden Schulden sei 1515 zwischen den Geschwistern nochmals eine Abrechnung gehalten worden. Der Appellat bestritt die Berechtigung des RKG- Verfahrens wegen verspätet eingeleiteter Appellation. Am 1. Juli 1534 entschied das RKG, das Verfahren sei nicht dorthin erwachsen, remittierte es an die Vorinstanz und erlegte dem Appellanten die Gerichtskosten auf. Über die Berechtigung einzelner Posten wurde im folgenden gestritten.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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