Groß-Gerau: Zu wissen, nachdem die drei Dörfer und Gemeinden Groß- und Klein-Gerau und Büttelborn im Jahr 1578 November 18 vom damaligen Kanzler und dem Amtmann zu Rüsselsheim, Johann Kleinschmidt bzw. dem + Hans Hermann v. Buseck gen. Mönch wg. ihrer gemeinsamen Weide, gen. die 'Weidheck' dahingehend verglichen wurden, daß die von Groß-Gerau die 'Weidheck' allein nutzen und gebrauchen, die von Büttelborn den 'Spiß' und die von Klein-Gerau den 'Hasentzahl' zu Eigentum haben sollen, während die übrige Weide ungeteilt und in gemeinsamer Nutzung bleiben soll, wurde von Landgraf Ludwig von Hessen [-Darmstadt] ein weiterer Vergleich herbeigeführt: [1] die Teilung von 1578 soll weiterhin Gültigkeit haben. [2] Der ungeteilte und in gemeinsamer Nutzung befindliche Teil der Weide soll unter den Gemeinden gemäß der Anzahl der Haushaltsvorstände oder Herdstätten geteilt werden. [3] Die Teile, die die Gemeinden damals bekommen und in eigener Nutzung gehabt haben, dürfen sie zu ihrem Besten in Wiesen oder Äcker umwandeln. Von diesem Vergleich wurden drei Ausfertigungen erstellt.