Der Schultheiß und die Richter der Stadt Gengenbach entscheiden einen Streit zwischen Jecklin Westermann, als Fürsprecher seiner Frau Bülhensin, einerseits und Cuntzlin Keßler andererseists, wegen des von der Ansorgin, der Schwester der Bülhensin, hinterlassenen Erbes, das nach deren Tode zwischen der Bülhensin und Keßler im Verhältnis von einem Drittel zu zwei Drittel geteilt worden war, dahin, dass es bei der genannten Verteilung bleiben solle.