Es bestand Streit zwischen Altvätern und Brüdern des Gotteshauses Bernstein, 3. Regel des hl. Franziskus, als Klägern und Vogt, Gericht und Gemeinde des Fleckens Heiligenzimmern in der hohenzollern-haigerlochischen Herrschaft als Beklagten wegen Zutriebs und Weigangs. Die Kläger berufen sich betr. Zutrieb des Viehs auf Heiligenzimmerischen Bann ohne Unterschied und ohne Begrenzung (Ochsen, Rosse, Gallvieh oder Schafe) auf ein österreichisches Privileg von 1445, nach dem die von Heiligenzimmern Schafe und Vieh nicht auf den Bernsteinischen Bann treiben dürfen, während die von Heiligenzimmern sich auf einen durch die gräfl. haigerlochischen Beamten aufgerichteten Vertrag von 1515 berufen. Der Streit wird gütlich verglichen durch Vermittlung von Jakob Hornstain und Lorenz Haug, kaiserlicher und des Erzherzogs Maximilian zu Österreich, unter deren Territorium, Schutz und Schirm das Gotteshaus liegt, Landschreiber und Marschall der Herrschaft Hohenberg, Michael Weygle, Dr. der Rechte, und Martin Bürster, Obervogt und Rentmeister der Herrschaft Haigerloch und deren von Heiligenzimmern Oberamtleute, in Gegenwart und mit Bewilligung des Bernhard Rast, Franziskanerordens und Provinzials des Gotteshauses: Die von Bernstein können künftig ihre Bau- und Geldgüter nach Belieben mit Zugochsen oder Rossen bebauen, auch andere notwendige Arbeiten damit verrichten, dürfen jedoch nicht mehr als 12 Zugochsen oder 5 oder 6 Ziehrosse haben, auch sonst kein anderes Vieh halten und auf die Weide schlagen als 37 Haupt oder Stücke (von Rossen, Ochsen oder anderem rinderhaftem Vieh) laut dem Haigerlocher Vertrag (von 1452), mit welchem Vieh sie sich in geschlossenen Bannzeiten in folgendem Gebiet halten sollen; Gotteshaus - Straße nach dem Kienlinwasen gen der Gruob - den Wald hinauf hinter Hans Unfrids Weinberg ob dem Schömberg - Bergfelder Weg - Kirchberger Wald - neugesetzte Weidsteine - Stein, welcher deS Wald von Heiligenzimmern und Bergfelden scheidet - Lochenhaub - Bergfelder Weg. Die Brüder sollen die Steine nicht überfahren. Wenn die Felder leer, offen und abgeerntet sind, können die von Bernstein mit allem ihrem Vieh in dem genannten Bezirk der Waldung und auch von derselben herüber und von dem Gotteshaus hinein in ihre Baufelder bis an den Gugelwasen und unten an das Dorf, aber nicht darüber, weiden und fahren, sodann laut dem durch die Haigerlocher Beamten gemachten Vertrag über die Tranke und danach von der Tränke wieder hinaus hinter dem Dorf hinab über den Bach der Weide nach wie von alters her Es wird ihnen auch erlaubt, 5 oder 6 heurige Kälber zusätzlich auf die Weide selbigen Herbst unter anderem Vieh zu schicken, sie sollen dann aber wiederum auf die Zahl des Viehs angerechnet werden. Die von Bernstein haben versprochen, die Kalberwiese nicht zu vergrößern. Dafür dürfen die von Heiligenzimmern mit ihrem Vieh und ihren Schafen zu offenen Zeiten auf Zwing und Bann derer von Bernstein und auch durch die zwischen den bernsteinischen Gütern liegende untersteinte Gasse hinaus auf die Bergfelder Zufahrt zu allen beschlossenen - und offenen Zeiten wie von alters her fahren und treiben, doch soll jede Partei die eingebauten vermachten Güter oder Gärten der anderen Partei schonen, darunter der Bernsteiner Kälberwiese, Waldung und was über und hinter ihrem Gotteshaus liegt. Jede Partei soll, wenn sie nach Einsammlung der Früchte ihren gemeinen Bann und ihre Weide auftut und beschlägt, das der anderen zuvor ankündigen. Keine Partei soll vor der anderen Vortrieb oder Vorteil haben. Die Unkosten der Streitigkeiten werden gegenseitig kompersiert. Es werden 2 Urkunde ausgefertigt, jede Partei erhält eine

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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