Erb-, Besitz- und Liquidationsrecht. Rechtsstreit um einen Hof in Schneppenheim und weitere Ländereien Zum Steeg. Der Schneppenheimer Hof ist brabantisches Lehen. Nach Angaben der Appellanten war unter anderem dieser Hof der Sophia Brent von Virnich zugefallen, da ihre sämtlichen Brüder erbenlos starben. Sophia Brent hatte aus 1. Ehe eine mit einem von Palant verheiratete Tochter. Aus 2. Ehe stammten Damian von Orsbeck und dessen Schwester Agnes, verheiratet mit einem Frentz von Kendenich. Sophias Erben hatten um den Hof einen Rechtsstreit mit der Witwe von Sophias Bruder, die ihn als Leibzüchterin innehatte, und deren Kindern 2. Ehe geführt. Frentz von Kendenich hatte den Hof schließlich - zunächst in Verrechnung seiner Auslagen - in Besitz genommen. Die Nachkommen der Sophia Brent aus 1. Ehe hatten gegen Frentz zu Kendenich auf Herausgabe ihres Anteils an den Ländereien und langjährigen Einnahmen daraus geklagt. Die Interessen dieser Palantschen Erben vertrat Quadt. Die Appellation richtet sich gegen die Anordnung der Vorinstanz, Quadts Konsorten müßten nachweisen, inwieweit sie tatsächlich berechtigte Erben seien, und alle sogenannten Palantschen Erben müßten darlegen, inwieweit überhaupt ein Anspruch bestehe. Während die Appellanten davon ausgehen, der Beweis der Umstände sei Gegenstand des anstehenden Gerichtsverfahrens, erklärt der Appellat, durch den langjährigen Besitz des Hofes in seiner Familie habe er die praesumptio legitimae possessionis für sich, und die Appellanten müßten vorgängig nachweisen, ob der Hof tatsächlich als Erbe, und zwar in dem von den Appellanten geschilderten Zusammenhang, in den Besitz seiner Familie gekommen sei. Dazu müßten der Fall und die angeblichen Verwandtschaftsbeziehungen, und zwar durch eindeutige Dokumente, hinreichend belegt werden. Bis zum Erweis des Gegenteils sieht er die Brentsche Erbschaft mit einem 1634 geschlossenen Vergleich als erledigt an. Die Appellanten dagegen erklären, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vergleichs habe sich der strittige Hof noch nicht wieder im Besitz der Brentschen Erben befunden. Da es dem Appellaten von der Vorinstanz freigestellt worden sei, ob er Konsorten benennen wolle, sieht Quadt als Hauptappellant in der Verpflichtung, die appellantischen Konsorten zu benennen und als ordentliche Prozeßpartei einzuführen, eine Ungleichbehandlung. Er vertrete die Ansprüche der Palantschen Erben und habe eine dem Anspruch entsprechende Kaution gestellt. Als Intervenient erschien der Freiherr von Metternich zu Mühlenacker als Zessionar eines Nachfahren des Damian von Orsbeck und erhob Anspruch auf ein Drittel des strittigen Hofes. Mit Urteil vom 27. August 1734 verwarf das RKG das Urteil der Vorinstanz und gab dem Appellaten auf, binnen 2 Monaten auf die vom Appellanten in 1. Instanz eingebrachte Klage und die von Metternich als Intervenient erhobenen Ansprüche einzugehen. Mit Urteil vom 1. Februar 1737 entschied das RKG in contumaciam non agentis, der Appellat müsse den Schneppenheimer Hof und die übrigen Ländereien zu zwei Dritteln an den Appellanten und den Intervenienten abtreten. Bezüglich der seit dem Vergleich von 1634 erhobenen Einnahmen und der zum damaligen Prozeß am Brüsseler Hof (gegen die Witwe des Bruders) aufgewandten Kosten wird eine Liquidationskommission eingerichtet. In der folgenden Auseinandersetzung handelte auf appellantischer Seite ausschließlich der Prokurator von Metternichs. Einem Completum-Vermerk vom 27. Oktober 1744 folgt ein Visum-Vermerk von 1804.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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