Peter Heythuysen erhebt Anspruch auf 4½ Morgen Ackerland in der Freiheit Sint Pieter (in libertate S. Petri) gelegen, die er von Heinrich Happart durch Kauf erworben hat. Die Appellanten klagten gegen diesen Anspruch Heythuysens vor den Schöffen von Sint Pieter: Sie behaupten, die strittigen 4½ Morgen Ackerland stammten ursprünglich aus dem Erbe des kinderlos verstorbenen Gerhard Leyternborch, das Heinrich Happart als Ehemann einer Schwester des Gerhart Leyternborch den Bestimmungen des Testaments zuwider in Teilen an sich gebracht habe. Durch Urteil der Schöffen von Sint Pieter und der Schöffen von Lüttich sei der Hof Lichtenberg aus diesem Erbe denen von Eynatten zugesprochen worden, und auch die strittigen 4½ Morgen Ackerlands gehörten zu diesem Hof. Während die Schöffen von Sint Pieter ihr Urteil zugunsten von Adelheid von Hoen und Maria von Brandenborg, den Witwen Hermanns und Johanns von Eynatten, fällten, sprachen die Schöffen von Lüttich das Ackerland Peter Heythuysen zu. Gegen dieses Urteil appellieren Adelheid von Hoen und Maria von Brandenborg an das RKG. Die Appellanten behaupten, daß Peter Heythuysen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen 1521 die Immission in das strittige Ackerland erlangt habe und erheben zudem Klage in puncto attentatorum. Sie belegen den Angriff des Appellaten mit umfangreichen Zeugenaussagen. Durch Urteil vom 14.9.1526 stellt das RKG fest, daß beide Parteien sowohl die Appellations- als auch die Attentatsklage aufrecht erhalten, nachdem Hoss als appellatischer Prokurator behauptete, daß die Appellanten von ihrer Appellation zurückgetreten seien und Hirtzhofer als Prokurator der appellantischen Partei dies leugnete. Wegen eines pendente appellatione von den Appellanten angestrengten Prozesses der Kontrahenten vor Kanzler und Rat des Bischofs von Lüttich betreffend die Immission des Appellaten in die 4½ Morgen Ackerland erreicht der Appellat am 27.9.1527 eine RKG- inhibitio. Am 23.6. und am 22.12.1536 ergehen RKG-Urteile, die eine Sequestration des strittigen Ackerlands vorsehen. Gegen diese Urteile erhebt der Prokurator der appellatischen Partei Protest, unter anderem da die Sequestration durch Schultheiß und Schöffen von Sint Pieter geschehen soll und Hermann von Eynatten von der Obrigkeit zum Schultheißen ernannt worden sei. Durch RKG-Urteil vom 19.5.1539 wird schließlich festgestellt, daß es - sofern der bisherige Schultheiß restituiert wird - bei der Sequestration des strittigen Landes bleiben soll.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Objekt beim Datenpartner