Anspruch auf Erfüllung eines Erbvertrags, der 1598 zwischen den Appellanten und dem Vollstrecker des Testaments ihres Bruders Goddert von Asbeck zu Achternberge vereinbart worden war. Es handelte sich um eine gegenüber Anna von Asbeck und ihren Kindern bestehende Schuldverpflichtung von 3000 Tlr. Bochumer Währung und der rückständigen Renten sowie um ein Kleidergeld von 400 Tlr. Essener Währung. Nach einem vor dem RKG geführten Appellationsverfahren in Sachen Rutger, Johann, Gottfried und Georg von Asbeck ./. Vormünder der Kinder des Gotthard von Asbeck erging dort am 10. 10. 1606 ein den Beschluß der Vorinstanz bestätigendes Endurteil, das den Appellanten auflegte, der Gegenpartei die rückständigen und anstehenden Renten bis zur Ablösung der Kapitalsumme zu entrichten. Nachdem sich die Parteien 1622 auf die Liquidation der Schulden geeinigt hatten, kam es wegen der Berechnung der Währungen und der Berücksichtigung der Anteile zweier verstorbener Kinder der Anna von Asbeck bei dem Kleidergeld zu einem Streit. Die Appellanten erklären vor dem RKG, daß sie die 3000 Tlr. Bochumer Währung bereits bezahlt haben, und verweisen darauf, daß das Kleidergeld nur bei einer Heirat der verstorbenen Kinder fällig geworden wäre. Sie bestreiten die Zuständigkeit der Vorinstanz bei Johann von Asbeck, da dieser als Bewohner der Grafschaft Mark nicht der Kanzlei zu Essen untersteht, und werfen ihr Parteilichkeit vor.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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