Hermann von Ahrweiler (Arwilre), Peter von Beck, Peter von Lahnstein (Laynsteyn) und sämtliche anderen Schöffen zu Bonn bekunden, dass vor ihnen der Prälat Jakob Seger, Magister im Kaiserrecht, Offizial der Kölner Kurie, bekannt hat, dass er Johann Hammecher von Aachen (Aich) dem Alten, Bürger zu Bonn, ein Wohnhaus in Bonn an der Pisternenstraße zu erblichem Besitz ausgeliehen hat. Das Haus war ein Niederlass und gehörte zu dem benachbarten Haus gen. zo me Hirtz; an der anderen Seite liegt Johann selbst. Von dem Haus zo me Hirtz und dem Niederlass zahlt man jährlich 2 Kapaune und 7 1/2 Schilling Grundzins an Abel von Wildungen (-dongen), den Mitschöffen, ferner 3 Mark und 8 Schilling in das Wochenamt des Gotteshauses St. Cassius in Bonn und 3 Mark und 9 Schilling erblichen Pfenniggelds an den Altar der heiligen Barbara in der St. Cassius-Kirche. Johann hat gelobt, an Jakob und seine Erben dafür jährlich am Martinstag [11. November] oder binnen 14 Tagen danach 5 Mark Kölner Pagaments Erbzins zu bezahlen. Zur Sicherheit dessen hat er dem Leihgeber 1 Viertel Wingert zu Unterpfand gesetzt. Es liegt vor Bonn in dem Haich zwischen Erbe desselben Jakob und der Katherina Pauwels; davon zahlt man jährlich 9 Pfund Öl, gestiftet zur Beleuchtung, dem Rektor des Marienaltars in der Krypta (kruycht) im St. Cassius-Münster. Johann hat den Wingert Jakob und seinen Erben vor den Schöffen rechtsförmlich zu Erbunterpfand aufgetragen. Er und seine Erben sollen fortan jenes Haus samt dem Unterpfand von Jakob und seinen Erben zu Lehen besitzen für die 5 Mark und 9 Pfund Öl, die sie an Jakob bzw. den Altarrektor bezahlen sollen. Er hat gelobt, das Haus instand zu halten und insbesondere das Viertel Wingert zu pflegen. Wenn er oder seine Erben die 5 Mark Erbzins nicht bezahlen oder das Haus oder den Wingert verfallen lassen, können Jakob oder seine Erben deswegen das Haus und Unterpfand am Bonner Schöffengericht erdingen. Jakob und seine Erben sollen alle Lasten und Grundzinse des Hauses, die neben den 5 Mark Erbrente darauf liegen, tragen und verrichten, so dass Johann und seine Erben keinen Schaden dadurch leiden. - Die Schöffen kündigen ihr gemeines Schöffensiegel auf Bitten beider Parteien an. Datum 1450 die quinta mensis Maii.