Es wird eine Niederschrift (notele) vorgenommen über eine Vereinbarung zwischen Johann, Herzog von Lothringen und Markgraf, und dessen ihm untertänigen Ritter Peter, Herr zu Kronenburg und zu Neuerburg: Peter soll dem Herzog in dem Krieg, den er gerade gegen Bischof Dietrich von Metz führt, in Person und mit 25 seinesgleichen dienen, seine Burgen Kronenburg und Neuerburg eingeschlossen. Dafür soll ihm der Herzog 2000 guter Gulden geben, zahlbar hälftig jeweils unverzüglich kommende Fastnacht (vastovent ... genant schovevastnacht - 1380 Febr. 11?) und am darauffolgenden Johannstag (Juni 24). Weiter ist vereinbart, daß die Mannlehen, die Peter von Kronenburg vom Bischof von Metz innehat und diesem nun wegen seines Dienstverhältnisses mit dem Herzog von Lothringen aufsagt, durch Zuweisung von Lehensstücken aus dem lande des Herzogtums Lothringen ersetzt werden. Dies soll ihm der Herzog für sich und seine Nachfolger beurkunden, damit die Geldzahlungen und die Lehen für ihn und seine Erben abgesichert sind. Falls Peter wegen des Dienstvertrags oder bei dessen Erfüllung seine Burgen verlöre, dürfe keine Sühne geschlossen werden, ohne daß diese zurückgegeben und Schäden ersetzt worden seien. Sollten Peter oder seine Freunde in Gefangenschaft geraten, würden sie befreit, wie dies nach Kriegsrecht (krieges gewoinde) üblich ist. Dies gilt alles und auch einzeln als vereinbart unter Zuziehung der vruent jeder Partei: Herr Jakob von Aismais, Herr Hermann von Freisdorf und Johann (Ense), Bailli von Berus (Beris), für den Herzog sowie Hesso von Hilbringen und Herr Peter von Süntvig, Kaplan, für Peter von Kronenburg. Herzog Johann sagt die Einhaltung der Vereinbarung sowie deren Beurkundung und Besieglung mit seinem offenen Siegel zu, wie sich dies heyscht und läßt mit seinem Willen und Wissen besiegeln. Der Dienst des Peter soll am Sonntag nach Martinstag (Nov. 13) beginnen. Sr.: Johann, Herzog von Lothringen. Ausf. Pap. - Sg. aufgedr., besch. - Rv. - Tagesdatierung gemäß Rv.: Jovis ante Martini, u.U. auch Dienstag, d. h. 8. 11. - Bei den Namen verschiedentlich Verschreibungen.