Hans Rötter zu Otterbach, der im Rahmen der vom Reich beschlossenen Türkenhilfe und der von den Steuerherren der Reichsstadt Schwäbsch Hall deshalb durchgeführten Steuerschätzung der Auslösung verfallen ist, dem der Rat jedoch aufgrund seiner und seiner Freunde Bitten und nur aus Gnade diese Strafe erlassen hat, verschreibt demselben zwei Ort eine Guldens (= 1/2 fl) Landeswährung jährlicher und ewiger Gülte, fällig jeweils auf Martini, aus seinem bisher allodialen Hof zu Otterbach, zu dem zahlreiche nachfolgend nach Lage (viele Flurnamen!) und Anstößern näher bezeichnete Liegenschaften (mit und ohne Bebauung) gehören. Die Gültpflichtigkeit des Otterbacher Hofes soll auch nach dem Tod Rötters bestehen bleiben, falls er oder seine Erben einzelne Bestandteile davon verkaufen sollten, so ist auch von diesen Gütern eine jährliche Gülte von jeweils einem Pfennig hallischer Währung zu entrichten. Schließlich unterwirft Rötter seinen Hof ab sofort der städtischen hohen Obrigkeit, deren Gerichtszwang, Besteuerung und Dienstbarkeit und verspricht auch namens seiner Erben, dass derselbe und alle seine zugehörigen Güter "von der Statt Halle ... nimmer gewendt werden noch kommen sollen".

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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