Pfalzgraf und Kurfürst Friedrich, Pfalzgraf Friedrich und Markgraf Karl von Baden, beide Grafen zu Sponheim, regeln die Benutzung der von Markgraf Karl an den Kurfürsten ausgelieferten Urkunden und Schriftstücke betreffenden den halben Anteil an der vorderen Grafschaft Sponheim zu Kreuznach; diese sind in einem Gewölbe auf der Burg zu Kreuznach hinterlegt worden; erfährt Karl von weiteren derartigen Urkunden oder erhält solche, hat er die ebenfalls auszuliefern. Der Kurfürst und Pfalzgraf Friedrich haben je zwei Schlüssel zum Gewölbe (bei Witte fälschlichweise auch Markgraf Karl mit zwei Schlüsseln ausgestattet); zur Kiste, in der alle Urkunden liegen, die die drei Aussteller gemeinsam betreffen, gibt es drei Schlüssel; jeder erhält einen. Wer eine Urkunde aus der Kiste benötigt, hat das den anderen mitzuteilen, die dann auf einen genannten Termin die Schlüssel nach Kreuznach schicken; die Kiste darf nur mit Wissen aller drei Parteien geöffnet werden. Bei Entnahme ist schriftlich auf drei ausgeschnittenen Zetteln (wohl in Form eines Chirographs) festzuhalten, wann welche Urkunde für wen entnommen worden ist. Binnen eines Monats nach Gebrauch sind die Urkunden zurückzubringen. Dies gilt, bis der Markgraf seinen Anteil auslöst und die Urkunden zurückerhält. Von der vorliegenden Urkunde werden drei Ausferigungen erstellt. Alle drei Aussteller siegeln. "Gegeben uff fritag nach sant Lucien der heiligen junffrauwen dag" 1464.

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Landeshauptarchiv Koblenz
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