Vertrag Markgraf Friedrichs von Brandenburg und Herzog Heinrichs d. J. von Bayern darüber, dass keiner des andern Untertanen vor seinem Gericht annehme, sondern vor ihres Herren Gericht weisen soll. In Streitfällen soll der Bischof von (Würzburg) Augsburg entscheiden.

Show full title
Staatsarchiv Nürnberg