Rolf von Sechtem (Seichteim), Hermann Roitkanne und sämtliche anderen Schöffen zu Bonn bekunden, dass vor ihnen Elsa von Birembach, Bürgerin zu Bonn, bekannt hat, dass sie an Wilhelm von Zweibergen (Tzwenberghen), Kanoniker von St. Cassius zu Bonn, Treuhänder und Testamentsvollstrecker Johanns von Wilre gen. van sent Vrbane, Kanonikers von St. Severin zu Köln, eine Erbjahrrente von 2 Maltern Roggen Bonner Maßes, 2 Pfennige nächst dem besten, der auf dem Markt zu Bonn feilgeboten wird, verkauft hat, die jeweils am Remigiustag [1. Oktober] dem Treuhänder bzw. seinem Rechtsnachfolger zu entrichten ist. Zur Sicherheit hat Elsa die Rente auf ihr Haus angewiesen, das sie derzeit in der Bischofsgasse (Buyschoffs gassen) zwischen den Häusern Godard Crulles und des Mitschöffen Teilman von Uckerath (Oeckroyde) bewohnt und wovon man jährlich am Martinstag [11. November] 4 Mark und 2 1/2 Schilling Kölner Pagaments in das Wochenamt des Kapitels von St. Cassius zahlt. Johann Peratoris, Kanoniker und Hebdomadar von St. Cassius, hat als Lehnherr vor den Schöffen erklärt, dass Elsa das Haus aufgelassen und den Lehnherrn gebeten hat, Wilhelm damit zu belehnen. Und Wilhelm hat das Haus gewonnen, und der Hebdomadar und Lehnherr erkennt hinfort nur noch ihn als berechtigt an. Elsa hat vor den Schöffen dem Treuhänder Wilhelm über die Kaufsumme quittiert. Dann hat Wilhelm ihr das Haus wiederum zu Erbbesitz verliehen für die 2 Malter Korngülte, zahlbar am Remigiustag. Elsa hat auch gelobt, den vorgenannten Grundzins des Hauses dem Hebdomadar im Namen Wilhelms zu bezahlen. Falls Elsa oder ihre Erben die 2 Malter Korn und den Grundzins nicht fristgerecht vollständig entrichten, kann Wilhelm bzw. sein Rechtsnachfolger das Haus nach Recht und Gewohnheit des Bonner Gerichts für Erbpacht und -zins erdingen. Wilhelm hat sodann die 2 Malter Roggen Erbjahrrente und alles Recht, das er an dem Haus hat, dem Altar der Heiligen Dreifaltigkeit im Gotteshaus St. Cassius bzw. dem Altarrektor vor dem Hebdomadar Johann Peratoris aufgetragen, und der Hebdomadar hat als Lehnherr vor den Schöffen erklärt, dass Wilhelm das Haus aufgelassen und gebeten hat, Johann Kulfgin, den zeitigen Altarrektor, damit zu belehnen. Der Rektor hat das Haus gewonnen, und der Hebdomadar und Lehnherr erkennt hinfort nur noch ihn bzw. seine Nachfolger als berechtigt an. Der Altarrektor tritt also ganz in die Rechte Wilhelms an dem Haus ein, und diese Übertragung erfolgte zu einer ewigen Memorie und zum Heil der Seelen Johanns von Wiilre und aller Christgläubigen. - Die Schöffen kündigen ihr gemeines Schöffentumssiegel an. Gegeyven 1395 des eichtzeynden dags in dem hardmaynde.