Linhart Jud, dzt. Pfleger und Landrichter zu Mospurg, entscheidet in der Schranne zu Mospurg in der Stadt anstatt des H. Ludwig von Bayern in der Streitsache des Hr. Jorg G. zu Orttenberg, vertreten durch Hanns Mospurger, gegen Ba{e}rtlme von Saczenhofen, nachdem zuerst ein Gerichtsbrief, gegeben von Hainreich Ersinger in der Schranne zu Mospurg am Mittwoch nach Allerheiligen (= 3. Nov.) (14)62, auf Begehren beider Parteien verlesen wurde. Dieser Gerichtsbrief besagt, dass Hanns Mospurger anstatt des Hr. G. Jorg mit seinen Beiständen, wie es einem gefürsteten Grafen und Herrn zusteht, in der Schranne erschien und vorbrachte, dass bereits sehr lange Zeit wegen der Lehen, die einst an die Jahenstorffer und dann an die Smacz verliehen waren, nun aber, da keiner der Lehensträger im Mannesstamm mehr vorhanden ist, diese Lehen von der Grafschaft Ortenberg als vermannt angesprochen und deswegen ein Prozess geführt werde. Es seien auch schon eine Reihe von Gerichtsbriefen deswegen ergangen, wogegen der Saczenhouer geltend machte, dass 1) der Klagbote des G. Allram nicht entsprechend bevollmächtigt sei, 2) dass nach dem Tode des G. Allram und der Übernahme der Ansprüche durch den G. Jorg die ersten Verfahren hinfällig seien, 3) dass G. Jorg auch für die anderen Miterben einen Bestand geben solle, 4) dass G. Jorg nicht als gefürsteter Graf mti Anweiser und anderen vor Gericht auftreten soll, 5) dass der Graf gegen ihn Feindschaft hege und darum den Prozess verlängere, 6) dass er seinen Vorsprecher nicht mehr behalten wolle und diesen sich auch nicht erbeten habe, 7) dass er schließlich dem Pfleger gelobte, dem Gerichtsbrief entsprechend dem Recht nachzukommen, und 8) dass er mit G. Jorg einen Hintergang auf den inzwischen verstorbenen Hr. Kristoff Parsperger und Hr. Hanns Gewolf machen wolle, womit der 3 Tagsatzungen lang die Sache hinzog bis zum Tode des Hr. Cristoff und dann meinte, dass ihm wegen ehafter Säumnis ein Recht zu geben sei und das allein mit Hr. Hanns Gewolf. So ist das Verfahren immer wieder verzögert worden, und mit weiteren Briefen meinte der Saczenhouer, dass G. Jorg die Klage einstellen solle und ihm in der Hauptsache Recht gegeben werde. Die Anwälte des Grafen bestanden aber auf dem Verfahren zur Entscheidung über die Stücke, die die Jahenstorffer von der Grafschaft zu Ortenberg zu Lehen hatten, wie die Gerichtsbriefe zeigen. Der Anwalt des Saczenhofer verlangte nun die Benennung der Lehenstücke durch den Anwalt des G. Jorg. Dieser antwortete darauf, dass zu Beginn des Verfahrens sich 24 Männer als Lehensleute der Jahenstorffer und der Grafschaft zu Ortennberg bekannt haben, zudem habe auch der Saczenhofer schon in einem Gerichtsbrief einbekannt, dass die Lehen von den G. zu Ortenberg rühren und dass bestimmt wurde, er solle zu dem von Ortennberg reiten und ihn um die Belehnung bitten, was eindeutig erweise, dass der G. von Ortennberg ein rechter Lehensherr ist. Nun behauptete der Saczenhouer, die Lehen von den Smacz rühren auch von einem Perckhouer und von den Angelberger her, die Jahenstorffer hatten zudem auch freie Lehen und solche, die zu Ortenberg gehören. Darum müssten die Lehen im Einzelnen benannt werden. Der Anwalt des G. Jorg nannte daraufhin 3 Stücke, die Hanns Harhaymer, der verstorbener Berchtold Trafer und Michl von Wartenberg innehaben. Außerdem bemerkte er, dass, wenn ein Lehensherr nicht alles genau nennen könne und darum die Lehen verlieren sollte, dies für Lehensherrn ein großer Schaden wäre. Wenn die Lehenbücher verbrannt oder in Verlust geraten sind, so bleibt dennoch das Recht auf diese Lehen bestehen. Es sind genug Lehen genannt worden und mehr als acht Gerichtsbriefe seien schon in dieser Sache ergangen. Der Saczenhofer erklärte, dass die Lehen von Ortenberg durchaus an die Jahenstorffer und dann an die Smacz, nach deren Tod aber auch rechtmäßig an ihn gekommen sind, was jedoch von der Gegenseite bestritten wird. Der Anwalt des G. machte erneut geltend, dass eben deswegen das Gericht belangt werden musste und entsprechende Hofgerichtsurteile bereits ergangen sind, die ein Ansuchen um Belehnung durch den G. fordern. Der Saczenhofer erklärte dagegen, er sei mehrfach bemüht gewesen, die Belehnung vom G. zu erlangen, die dieser aber verweigert habe; darum müsse das Verfahren weiter bei der Schranne behandelt werden. Aus eben diesem Grunde müsse der G. die Stücke mit Namen benennen, damit im Einzelnen dazu Stellung genommen werden könne, denn er habe vielerlei Lehen in seiner Gewalt, nämlich eigene Lehen, dann solche von den Perckhaimer, von den Angelberger, ererbte Lehen von den Jahenstorffern und Lehen von den Jahenstorffern, die Lehen des Grafen sind. Wer Lehen einziehen will, müsse nach Landrecht die einzelnen bezeichnen können, damit eben eine Klärung des Sachverhalts im Einzelnen möglich ist. Schließlich wurde Hainrich Fliczung, Kastner zu Lanndshut, befragt, der aufgrund des jüngst ausgegangenen Urteils der Ansicht ist, dass der Graf die Lehenstücke einzeln benennen soll, damit der Saczenhofer auf seine Frage Antwort erhalte und zwischen den beiden Parteien Recht gesprochen werden könne. Die richterliche Entscheidung lautete daher, dass vorerst, bis der Graf die Stücke benannt hat, alles offen und bis zur nächsten Tagsatzung alle Gerichtsbriefe vorerst in Kraft bleiben; S: Ausst.; Beisitzer im Gericht: Anndre Precz dzt. kamrer zu Mospurg, Marthan Stranng, Conrad Kastenhouer, Erhart Scha{e}czel, Jorg Smid, Steffan MAier, all sechs burger und des rats zu Mospurg, Sigmund Stapfmair, Hainrich Zo{e}tel, Fridrich Geriba{e}r, Albrecht Preczna{e}r. all burger daselbs; Vorsprecher: Jorg Ziecher, Erhart Eyher, Hanns Fragner, Conrad Sedlmair, Jorg Moching.

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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