Es geht um das Erbe des Conrad Roß von Laach, Bruders der Helena Roß von Laach, Großmutter der Appellanten. Conrad Roß von Laach, jül. Landrentmeister und Rentmeister des Amtes Kaster, hatte ein beachtliches Vermögen, ererbt wie erworben, hinterlassen. Er hatte keine ehelichen Kinder hinterlassen, wohl aber Drutgen Kellener, „Hurenkind“ mit der Ehefrau eines anderen Mannes, angenommen, die mit Anton Hosen verheiratet war. Sein Bruder Johann hatte ebenfalls keine ehelichen Kinder, wohl aber einen Bastard, Johann Laach, hinterlassen. Die Appellanten fordern als nächste legitime Verwandte des Conrad von Laach dessen Erbe für sich. Das Erbe hatten aber die unehelichen Kinder der Brüder, Johann Laach und Anton Hosen für seine Frau Drutgen, für sich beansprucht und es 1512 nach Angaben der Appellanten eigentätlich und gewaltsam eingenommen. Sie hätten dabei auch eine Kiste mit Unterlagen an sich genommen. Die Appellanten erklären, ihr Vater habe seiner bekannten Armut halber nach dem Tode seiner Mutter, die nach dem Bruder Conrad gestorben sei, deren Erbrecht nicht gerichtlich betreiben können, so daß die 30 -Jahres-Frist zur Beanspruchung eines Erbes hier außer Kraft trete. Sie bestreiten jeglichen Erbanspruch eines angenommenen Hurenkindes. Ein solches könne auch durch keine Verfügung (Johann Laach hatte das Erbe seines Onkels mit Drutgen bzw. deren Mann geteilt und deren Erbanspruch damit anerkannt) begründet werden. Johann Laach und Anton Hosen hatten dagegen anscheinend eingewandt, nach jül. Landrecht gehe das Erbrecht natürlicher Kinder dem von Kollateralen vor. Die Appellanten erklären ferner, durch die gewaltsame Einnahme des Erbes hätten Johann Laach und Anton Hosen eventuell vorhandene Erbansprüche selbst verwirkt. Die Appellanten erklären, es seien Zeugenbefragungen durch fürstliche Kommissare aus dem Jahre 1542 aus den Akten verschwunden. Im Verfahren sind offenbar Fragen des Nachweises auf Grund der langen Distanz zum Geschehen von Bedeutung gewesen. Anscheinend hatten die Appellaten unter anderem bestritten, daß Helena von Laach, die Großmutter der Appellanten, eine Schwester des Conrad Roß von Laach war. Mit Urteil vom 16. September 1560 bestätigte das RKG das Urteil der Vorinstanz. Dem folgen keine weiteren Handlungen. Den Verhandlungen am Hauptgericht Jülich sind in den Acta priora Verhandlungen mehrerer Klagen, die Kirstgen Roß vor verschiedenen Gerichten (Grotenherten (Margareten Herten), Garzweiler (Gartzwyler) und in der Lohe (Loe)), gegen die „Hosen-Parthey“ führte, vorangestellt. Vgl. RKG 4815 (R 1001/3436), 2800 (H 1793/5847).

Show full title
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Data provider's object view