Gf. Eberhard von Sonnenberg, Truchseß von Waldburg, bekennt, daß er dem ehrbaren Cunradt Ziegler d.J. von Sigmaringen und seinen Erben ein Ziegelhaus zu Scheer (Schär) mit allem Zubehör, wie es am Ausstellungstag mit Marken ausgezeichnet wurde, einschließlich des Rains bis zur Steingruppe zu rechtem Erblehen geliehen hat. Ziegler ist erlaubt, in dem Rain außerhalb der Marken, sofern er zum Acker des A. daselbst gehört, nach Bedarf Steine zu brechen. Für das Ziegelhaus hat er dem A. und seinen Nachkommen jährlich zu Martini 7 lb. h. zu Scheer gängiger W. zu entrichten. Er darf das Ziegelhaus verkaufen, hat dann dem A. jedoch 5 lb. h. zu zahlen. Dem A. und seinen Nachkommen muß er zu folgenden Preisen Material liefern: 1 000 Ziegelsteine für 3 lb. h.; 1000 Unterziegel für 2 lb. h.; 1000 Oberziegel für 30 ß. h.; 1 Scheffel Kalk an Steinen um 12 Pf.; 1 Scheffel Kalk an Mehl um 8 Pf. Für die Nutzung von Wunn und Waid muß er eine jährliche Steuer von 4ß. h. nach Scheer entrichten; sie darf nicht erhöht werden, es sei denn, daß Ziegler oder seine Erben weiteres steuerpflichtiges Gut in der Stadt erwerben. Ziegler ist nicht schuldig, zu reisen oder für das Ziegelhaus zu dienen. Beim Läuten der Sturmglocke und allgemeinen Zusammenlaufen muß er jedoch wie jeder andere B. zulaufen. Er hat dem A. und seinen Erben für ihre Bauten Material zu liefern; ihm wird zugesagt, daß die Herrschaft keine Steine zur Kalkbrennung von außerhalb des Herrschaftsgebiets Eberhards zu seinem Schaden einführen wird.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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