Werden.-Dr. iur. Otto Friedrich Cocy, fürstl. essendischer Rat und Kanzleidirektor, bekundet: Der von Abt Cölestin lehnrührige Hof Schaerhüls und Kaldensiepen oder Hülsmanshof im Stift Essen in der Bauerschaft Rüttenscheid ist von + Wirich von Scheuren zu Horst mit lehnsherrlichem Konsens an Johann Marl und Anna Voss für 1600 Reichstaler versetzt worden. Deren Tochter Anna von Marl ist auf Ersuchen Scheurens 1617 damit belehnt worden. Inzwischen hat Wirich von Scheuren das Haus Horst mit allen Rechten an andere verkauft. Schließlich ist dasselbe an den Freiherrn von Wendt, Herrn zu Hardenberg, Horst etc., gekommen. Dieser hat das ihm zustehende Reluitionsrecht des Scheurenschen Hülsmanshofes dem Aussteller zediert. Er hat um den lehnsherrlichen Konsens ersucht, und der Abt hat auch auf sein Bitten seinen ältesten Sohn Johann Oswald Wilhelm mit dem Hof belehnt. Während dessen Minderjährigkeit hat er die Lehnspflichten zu erfüllen. Weiterhin obliegt ihm, den genannten Gläubigern die 1600 Reichstaler auszuzahlen. Die vorliegende Belehnung präjudiziert nicht dem Pfandrecht derselben. Er hat den Abt wegen der Belehnung schadlos zu halten und die Belehnung auf eigene Rechnung zu vertreten. Diese Punkte hat er einzuhalten gelobt. - Or., Papier, Petschaft und Unterschrift

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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