Herr Johann von Kageneck, Ritter, und Kaspar Ritter von Urendorf d. Ä. vergleichen Herrn Hesse, Abt zu Ettenhei(m)münster und seinen Kirchherrn zu Rust mit der gesamten Gemeinde zu Rust wegen der Übertragung des dortigen Holzzehnten durch den +Abt des Klosters, Herrn Heinrich Riff, und Herrn Hansen Böcklin, Ritter, dahin, dass die erste Übertragung ungültig sein soll, Herrschaft und Gemeinde zu Rust den Zehnten von allem Zalholz und allen Wellen geben sollen, die zu Rhein geführt oder sonst verkauft werden, ausgenommen das Holz, welches der Amann auf seinem Eigen oder Lehen macht, wovon er Stock oder Wellen nach Ettenheim, Kentzingen oder andere Orte führen darf, ferner, dass sooft ein solcher Verkauf geschieht, Schultheiß oder Heimbürge zu Rust dem Abt und dem Kirchherrn dies mitteilen sollen, damit diese wissen, wann und von wem sie den Zehnten erheben können.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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