(1) F 1230 (2)~Kläger: Freundsche Erben, die Vollmacht unterschreiben Johann Hermann Niemann; J. C. D. Depping; Johann Friedrich Schoenfeld; Simon August Maertens; Johann Hermann Kruse; P. L./S. Rhiel; Carl Chr. Aug. Schneck (3)~Beklagter: Gräflich lipp. Regierungskanzlei zu Detmold und Christoph Ludwig von Donop zu Maspe, Obristlieutenant, (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Johann Christoph von Brand 1774 ( Subst.: Dr. Seuter Prokuratoren (Bekl.): für die Kanzlei: Lic. Johann Jakob Duill 1775 ( Subst.: Dr. Johann Wilhelm Mainone ( für von Donop: Dr. Friedrich Kaspar Hofmann 1775 ( Subst.: Dr. Johann Wilhelm Mainone (5)~Prozessart: Mandati cassatorii et de non turbando in possessione vel quasi, sed desuper cavendo, procedendo via juris ordinaria instruenda causa et transmittendo acta ad juris consultos exteros sine clausula Streitgegenstand: Die Kläger beschweren sich über ein "widerrechtliches und spoliatorisches" Vorgehen der Kanzlei. Sie erklären, Carl Ludwig von Donop habe 1750 von der Witwe seines Pächters Freund 15600 Rtlr. aufgenommen und dafür sein Gut Maspe als antichretisches Pfand (= Nutzungspfand) gesetzt. Die Schuldsumme sei weiter gewachsen, so daß die Erben ihr Geld aus den Einnahmen des Gutes nicht hinreichend verzinst gesehen und das Kapital gekündigt hätten. Die auf Antrag von Donops eingesetzte Kommission habe ihre Gesamtforderung auf 19300 Rtlr. festgesetzt. Der Vergleich sei von allen Seiten angenommen und die Schuld im Hypothekenbuch des Amtes eingetragen worden. Nachgängig habe von Donop Klage wegen zu viel erhobener Zinsen, Ungültigkeit des Vergleichs und auf Unterhaltsgelder erhoben. Die Kläger bemängeln, daß ihre Nullitätsklage gegen die Anerkennung eines Unterhaltsanspruches wie gegen weitere Bescheide ignoriert, bzw. ohne, wie nach Landesordnung vorgeschrieben, einen neuen Referenten zu bestellen und Aktenversendung vorzunehmen, abgewiesen worden sei, und daß, obwohl sie schließlich appelliert hätten, die Summe exekutiv beigetrieben worden sei. Sie bestreiten eine Pflicht, als Gläubiger ihren Schuldner unterhalten zu müssen. Das beneficium competentiae (Anspruch auf Sicherung eines angemessenen Lebensunterhaltes) könne von Donop für sich nicht beanspruchen, da er aus dem aktiven Soldatendienst ausgeschieden sei und sich aus eigenem Willen dem Müßiggang hingebe. Der Verkauf des Gutes sei ein Vorschlag von Donops gewesen. Hätte er nicht genug Vermögen, um seine Gläubiger zu befriedigen, hätte ein Konkursverfahren eingeleitet werden müssen. Seine Reduktionsklage sei unzulässig, da in der Obligation derartige Rechtsmittel ausdrücklich ausgeschlossen worden seien und zudem mit dem von allen Seiten angenommenen Vergleich eine rechtsgültige Abrechnung erfolgt sei. Der in beiden angesetzte Pachtwert von jährlich 600 Rtlr. decke sich mit der höchsten real erzielten Pacht. Da die Reduktionsklage unzulässig sei, könne er auch keinen Unterhalt bis zur Entscheidung des Verfahrens verlangen. Der beklagten Kanzlei werfen sie zudem vor, durch Annahme der Reduktionsklage die Bestimmungen der Obligation wie des Vergleichs, die beide allerseits angenommen und landesherrlich bestätigt seien, hinfällig zu machen. Die beklagte Kanzlei verwahrt sich dagegen, daß auf beleidigende und unwahre Aussagen von Untertanen hin ein Mandat sine clausula erlassen worden sei. Den Bestimmungen der Obligation nach habe die Einlösung nur durch den Schuldner oder seine Erben, nicht durch Fremde erfolgen dürfen. Der Vergleich sei in Abwesenheit von Donops und ohne Berücksichtigung der Ansprüche seiner Schwestern an den allodialen Bestandteilen des Besitzes geschlossen worden, so daß durch eine erneute Untersuchung offene Punkte zu klären seien. Zwar sei es unüblich, daß der Kläger vom Beklagten unterhalten werde, doch sei dies, wenn der Kläger unvermögend sei, notwendig, um diesem einen Austrag seines Anspruches zu ermöglichen. 25. Februar, 7. April 1775 RKG-Einschärfungen, über die Befolgung des Mandates zu berichten. Zahlreiche mündliche verfahrensrechtliche Anträge. Nach letzten Handlungen 1779 abschließender Completum-Vermerk vom 3. Oktober 1782. (6)~Instanzen: RKG 1774 - 1779 (1656 - 1777) (7)~Beweismittel: Schuldverschreibung des Carl Ludwig von Donop zu Maspe und Nassengrund, dänischer Hauptmann, der auf Grund der von seinem Pächter Johann Henrich Freund getätigten Wiedereinlösungen von zu Maspe gehörenden Ländereien und einer bereits bestehenden Obligation diesem und dessen Witwe Katharina, geb. Falkmann, 15600 Rtlr. schuldig ist und ihnen dafür das Gut Maspe als Nutzungspfand setzt, 1750 (Q 4). Kommissionsprotokoll (Q 6), -bericht (Q 8). Schätzung des Gutes Maspe (Q 7, 10). "Rechtliche Prüfung", inwieweit von Donop Competenzgelder beanspruchen könne (Q 23). RKG-Botenlohnquittung (Q 27). Extrakt aus dem ritterschaftlichen Kataster von 1656 über versetzte Stücke des Gutes Maspe (Q 45). (8)~Beschreibung: 8 cm, 404 Bl., lose; Q 1 - 47; Akten zum Teil möglicherweise eher Hand- oder Partei-Akten.