Jörg Gülltlinger zu Gerlingen, gef. zu Leonberg, weil er mit anderen bei Nacht im herrschaftlichen Gerlinger See gefischt hatte, jedoch auf Fürbitten, wegen seiner Ehefrau und seiner Kinder und unter der Bedingung freigelassen, sich wohl zu verhalten und nicht mehr zu fischen, auch vor die Wahl gestellt, entweder Recht zu nehmen oder 10 fl und seine Atzung und Gefängniskosten zu bezahlen, nimmt die zweite Möglichkeit an und schwört U.