Graf Philipp II. von Nassau-Saarbrücken-Weilburg bekundet, dass er als "frunt und furmonder" seines Neffen (vettern) Johann Ludwig von Nassau-Saarbrücken, Sohn von Philipps Bruder Johann III. von Nassau-Saarbrücken (+), und mit Zustimmung der zu Saarbrücken und der Grafschaft gehörenden Mannen, dem Kurfürsten Philipp von der Pfalz die Hälfte an Schloss Homburg im Westrich auf Wiederkauf verkauft hat und ihn in Gemeinschaft gesetzt hat, um eine Jahrgülte von 160 Gulden von Gerlach Mönch von Buseck (Monch von Busseck) zu lösen. Damit doppelte Kosten für das Gesinde zu Homburg vermieden werden, haben sich beide Parteien dahin geeinigt, dass der Aussteller als Vormund aus seinen Gefällen zu Saarbrücken und St. Johann jährlich 100 Gulden zu Sonntag Laetare an den Pfalzgrafen zahlen und an dessen Landschreiber zu Alzey gegen Quittung ausrichten soll. Graf Philipp setzt dafür zu Bürgen den Johann von Helmstatt, Amtmann zu Saarbrücken und St. Johann, den dortigen Schultheißen Philipp von Clotten, den dortigen Rentmeister Peter von Bischofsheim, sowie die Bürger und Gemeinden der Städte Saarbrücken und St. Johann. Darüber hinaus setzt er beide Städte mit dem Schloss Homburg zu Unterpfand. Es folgen weitere Bestimmungen u. a. zum Zinsversäumnis und zum Einlager mit je drei vom Rat und vier aus der Gemeinde der beiden Städte in eine Herberge nach Kaiserslautern, Worms oder Kreuznach, zur Pfändung der Unterpfande, zur Gültigkeit der Urkunde bei Schäden oder durch Anfertigung eines Vidimus sowie zur Ablösung der Gülte mit 2.000 Gulden unter vierteljährlicher Ankündigung und der Ausrichtung der Summe nach Worms, Kaiserslautern oder Kreuznach.