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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen (Archivtektonik) >> Hohenzollerische Bestände >> Grafschaft Sigmaringen und souveränes Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen >> Oberämter und Landratsämter >> Oberamt/Landratsamt Sigmaringen (siehe auch Wü 65/33)
(1497-) 1807-1850
Überlieferungsgeschichte
1 Das fürstliche Oberamt Sigmaringen
1.1 Behördengeschichte
Das fürstliche Oberamt Sigmaringen wurde Anfang des Jahres 1807, wahrscheinlich im März, eingerichtet. Mit Schreiben vom 5. März 1807 wies das Oberamt Sigmaringen den Schultheißen in Hitzkofen an: "...Durchlaucht haben gnädigst verordnet, daß ein eigenes fürstliches Oberamt dahier errichtet....", dem der Ort zugewiesen worden war.
Die Verhörprotokolle liegen ab Januar 1807 vor. Am 8. Juni 1807 wurde der Hof- und Regierungsrat von Huber mit der Leitung des Oberamts betraut (Regierungsprotokoll 1802-1809 NVA I 10115, S. 186). Der ehemalige Kanzlist bei der Regierung, Schießle, wurde zum Oberamtsaktuar und der bisherige Akzessist Lauchert zum Oberamtsregistrator berufen (ebenda S. 187).
Vor der Einrichtung des Oberamts unterstanden die Orte direkt der fürstlichen Regierung. Die Gerichtsfunktionen waren in erster Instanz von der Hofratskanzlei besorgt worden, wobei die Hof- und Regierungsräte in die jeweiligen Ortschaften reisten, um dort die Verhörstage abzuhalten (vgl. Anordung vom 16. September 1790 Ho 80 a Paket 162 Nr. 1). Die zweite Instanz war die fürstliche Regierung . Diese Gerichtsordnung galt für die Grafschaften Sigmaringen und Veringen. Im Gegensatz dazu gab es für die Verwaltung und Gerichtsbarkeit in Haigerloch und Wehrstein ein fürstliches Oberamt und ein Rentamt in Haigerloch, die der Regierung unterstellt waren (Verwaltungsneuordnung für die Herrschaften Haigerloch und Wehrstein von 1770; Ho 80 a Paket 162 Nr. 1).
Beim neuen Oberamt waren Verwaltungssachen, Polizei- und Justizangelegenheiten zusammengefaßt. Im März 1807 war festgelegt worden, daß das Oberamt in bürgerlichen Angelegenheiten, in Forst-, Polizei- und Gemeindesachen die erste Verwaltungsinstanz darstelle. An zwei Kanzleitagen konnten die allgemeinen Dinge vorgebracht werden, ein Kanzleitag war für die Forstangelegenheiten reserviert.
Als erste geschlossene Zusammenstellung der Dienstaufgaben eines Oberamtmanns konnte die Dienstinstruktion für den Oberamtmann Friedrich von Laßberg vom 2. August 1825 ermittelt werden (Akten Nr. 94). Diese wurde mit kleinen Abänderungen auch für seinen Nachfolger Kempter als Amtsinstruktion geltend erklärt. Allgemeine Dienstinstruktionen "für sämtliche Justiz- und Verwaltungsämter" (=Oberämter) wurden am 10. April 1835 erlassen (Sammlung der Gesetze und Verordnungen 4, S. 270 - 307).
Das Oberamt unterstand in Verwaltungs- und Polizeisachen der Landesregierung (vgl. Verordnung die Organisation der Landesregierung und der geheimen Konferenz betr. vom 28. Okt.1817, Sammlung der Gesetze Bd. 1, S. 188). Die Aufgaben "im Polizeifache" überwogen dabei weit die "im Regierungsfache" das heißt in der inneren Verwaltung. Die Polizeigewalt erstreckte sich auf Sicherheit und Ordnung, Religion und Sittlichkeit, Schulangelegenheiten, öffentliche Gesundheitsangelegenheiten, Überwachung von Handel und Gewerbe, Brandversicherungsangelegenheiten, Post- und Botenwesen, Straßen- und Brückenbau, Feuerpolizei. Innere Verwaltung befaßte sich mit der Aufsicht über die Amts-, Gemeinde- und Stiftungskassen, Ein- und Auswanderung, Rekrutierung und Aufsicht über die Gemeinden. Gemeinsam mit den Forstbeamten untersuchten die Oberamtmänner die Forst- und Jagdfrevel (Forstruggerichte). Das Kirchenvermögen unterlag gleichfalls ihrer Aufsicht.
In Justizangelegenheiten unterstand das Oberamt dem Hofgericht (Verordnung die Organisation der oberen Justizbehörden und deren Verhältnisse betreffend vom 28. Oktober 1817). Die Abgrenzung der "bürgerlichen Strafgerechtigkeitspflege" der Oberämter gegenüber der des Hofgerichts hing von der Höhe der Strafen ab. Das Gesetz über die Verbesserung des Zivilprozeßverfahrens vom 16. März 1846 ( Sammlung der Gestze Bd. 7, S. 274) faßte in § 89 diese Bestimmungen neu. In "streitigen Zivilrechtssachen" war das Oberamt die erste Instanz (Verordnung vom 23. Dezember 1823, Sammlung der Gesetze Bd. 2, S. 125). Die Verhandlung sollte in der Regel nur mündlich erfolgen. Bei Überschuldung nahm der Oberamtmann eine Vermögensuntersuchung vor und erkannte danach im Gant- und Schuldverfahren. Bei der Kriminaljustiz oblag ihm vor allem die Untersuchung der Verbrechen. Die Fällung der Erkenntnisse kam ihm nur zu, wenn die Strafe unter 60 Tagen Gefängnis oder 90 Gulden Geldstrafe lag. Mit Ausnahme der Städte, in denen noch eigene Stadtschreibereien bestanden, übten die Oberamtmänner die gesamte freiwillige Gerichtsbarkeit aus. Sämtliche Kauf- und Tauschkontrakte der Bewohner des Oberamts waren dem Oberamtmann zur Aufnahme und Ausfertigung vorzulegen, ebenso alle gerichtlichen Hypotheken, Gutsübergaben der Eltern an die Kinder, Inventuren und Teilungen, Alimenten- und Leibverträge usw.
Das Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 30. April 1851 (Sammlung der Gesetze Bd. 8, S. 358) hob in § 3 die Oberamtsgerichte auf und setzte an ihre Stelle das Kreisgericht.
Neben dem Oberamtmann wirkte im Oberamt ein rechtskundiger Oberamtsaktuar, der auch für die Registratur zuständig war, und das erforderliche Kanzleipersonal. Wegen des großen Geschäftsumfangs war dem Oberamt Sigmaringen weiterhin ein Amtsassessor zugeteilt.
Die Kernüberlieferung des Oberamts war für die Justiz- und Polizeisachen das Oberamtsprotokoll. 1825 wurde das Oberamtsprotokoll aufgeteilt in ein Justizprotokoll und ein Oberamtsprotokoll für die Polizei- und Verwaltungssachen. Umfangreichere Schriftsätze sollten dem Protokoll als Beilagen angeschlossen werden.
In der Dienstinstruktion von 1835 wurde dann festgelegt, daß die Führung laufender Amtsprotokolle aufgehoben wird. Für jede Justiz- oder Verwaltungshandlung war ein besonderes Protokoll anzufertigen, daß in nach Gegenständen gegliederten Akten zu organisieren war. 1834 war auch die Führung der Kontraktenprotokolle in Bandform aufgehoben worden (vgl. NVA II 4171). Von diesem Zeitpunkt an liegt daher der Schwerpunkt der Überlieferung bei den Akten. Um einen Überblick über die Geschaftstätigkeit zu behalten, wurde ein Tagebuch (Geschäftsprotokoll) mit Auslaufregistern geführt. Die Registraturführung war in § 7 der Dienstinstruktion genau vorgeschrieben.
Zum gesamten Behördenaufbau vgl. [Carl Schwarzmann] Hof- und Staatshandbuch des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen nebst einer Übersicht des Organsimus der Verwaltung und der geographischen Verhältnisse des Landes, 1844.
Die Zuordnung von Orten zum Sprengel des Oberamts Sigmaringen wurde mehrfach geändert.
Die ehemalige Grafschaft Veringen gehörte 1807 zum Oberamt, auch wenn einzelne Orte in den folgenden Jahren immer wieder als "in der Grafschaft Veringen gelegen" angesprochen werden. 1812 wurde der neuerworbene Ort Ablach dem Oberamt zugeteilt. Durch Verordnung vom 21. April 1823 (Wochenblatt S. 70) wurde die Gemeinde Thalheim, durch Verordnung vom 10. Januar 1828 (Gesetzsammlung Bd. 3, S. 54) die Gemeinde Rengetsweiler vom Oberamt Sigmaringen getrennt und dem Obervogteiamt Beuron bzw. dem Oberamt Klosterwald zugeteilt. Durch Verordnung vom 15. Juni 1827 (Gesetzsammlung Bd. 3, S. 22, Wochenblatt, S. 113) wurden die Orte Veringenstadt, Veringendorf, Harthausen auf der Scher und Benzingen vom Oberamt getrennt und dem neugebildeten Oberamt Gammertingen zugewiesen.
Durch Verordnung vom 15. Oktober 1840 wurden dem Oberamt Sigmaringen von dem aufgelösten Obervogteiamt Jungnau die Orte Vilsingen mit Nickhof, Dietfurt und Jungnau angegliedert.
Die personelle Besetzung wurde im Lauf der Jahre erweitert.
Oberamtmänner:
Karl Honorat von Huber: 8. Juni 1807 - Anfang September 1817
Karl von Schütz: Oktob er 1817 - April 1825
Friedrich von Laßberg: April 1825 - 25. Juli 1828
Andreas Franz Kempter: 25. Juli 1828 - Anfang 1836, wegen Krankheit ausgeschieden
Karl von Schütz: November 1836 - 30. September 1845
Karl von Sallwürk: 1. Oktober 1845 - 1850
Aktuare:
Schießle: 1807 genannt
von Sallwürck: im April 1825 eingestellt
Würth: 1831genannt
Rehmann: 1844 genannt
Im Januar 1830 wurde bestimmt, daß ein zweiter Aktuar beim Oberamt eingestellt werden soll (Wochenblatt, S. 6). Als Amtsbezeichnung führte er den Titel Oberamtsassessor.
Oberamtsassessoren:
Karl von Sallwürck: im Dezember 1830 eingestellt
Benedikt Stehle November 1832 - Oktober 1844
Als Querschnitt sei das Personal für zwei Jahre genannt:
Personal 1831:
Oberamtmann Kempter
Oberamtsassessor von Sallwürck
Aktuar Würth
Kassier Schießler
Diurnisten: Pammert, Bannmüller
Personal 1844:
Oberamtmann Karl von Schütz
Oberamtsassessor Benedikt Stehle
Aktuar Wilhelm Rehmann
Diurnisten: Alois Sautter, Karl Anton Wachter, Karl Walz, Leopold Harrer
Amtsdiener: Fidel Rothmund
Gefangenenwärter: Philipp Zimmermann
Zur Rechtspflege der Oberämter vgl. Wilhelm Haase, Rechtspflege in Hohenzollern (1815 - 1975), in : Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte 18 (1982).
1.2 Bestandsgeschichte
Das hier verzeichnete Archivgut ist in mehreren Ablieferungen ins Staatsarchiv gelangt. Die erste Ablieferung des Oberamts Sigmaringen erfolgte Anfang 1902 und umfaßte Schriftgut der ehemligen Ämter Wald, Ostrach und Sigmaringen, das aus dem 17. bis 19. Jahrhundert stammte (insgesamt 1909 Nummern). Eine weitere Abgabe des Landratsamts, die Akten aus der Zeit vor 1850 enthielt, erfolgte 1939 (Acc. 8/39). Die nach 1954 eingegangenen Ablieferungen enthielten kein Schriftgut mehr aus der Zeit vor 1850.
Das Schriftgut weist große Lücken vor allem im Verwaltungsbereich auf. Zu manchen Betreffen liegt hier nur wenig oder fast kein Schriftgut vor. Der Geschäftsbereich Rechtspflege ist dagegen durchweg gut dokumentiert. Für die Verwaltungsgegenstände sind daher ergänzend die Überlieferung der Mittel- und Oberbehörden heranzuziehen.
1.3 Bearbeiterbericht
Der größte Teil der Archivlaien war von Dr. Herberhold nach dem Bärschen Prinzip verzeichnet worden (Neuverzeichnete Akten NVA I und II). Da die Archivalien unter diesen Nummern benutzt worden sind, ist diese Signatur bei den Altsignaturen aufgenommen worden.
Wenige Einheiten wurden aus dem Sammelrepertorium Ho 80 herausgenommen.
Beim derzeitigen Ordnungszustand im Staatsarchiv ist es möglich, daß in anderen Mischbeständen noch Archivalien der Provenienz fürstliches Oberamt Sigmaringen ermittelt werden. Diese sind an der entsprechenden Stelle nachzutragen.
Für die innere Ordnung wurde der zeitgenössische Registraturplan zugrunde gelegt (Registratur-Ordnung für sämtliche Justiz- und Verwaltungs-Behörden des Fürstentums Sigmaringen 1840, überarbeitete Fassung 1842) und nur dort regulierend eingegriffen, wo eine offensichtlich fehlerhafte Zuordnung festgestellt wurde.
Innerhalb der jeweiligen Rubriken kommen zunächst die ortsübergreifenden Betreffe, dann die einzelnen Amtsorte. Hinter den Rubriküberschriften wurden in Klammern die Nummern der alten Registraturordnung aufgenommen. Die Abgrenzung gegenüber dem Bestand Preußisches Oberamt Sigmaringen erfolgte in der Form, daß alle vor März 1850 abgeschlossenen Akten dem fürstlichen Oberamt zugeordnet worden sind. Weitergeführte Akten sind daher beim preußischen Oberamt zu finden.
Archivinspektor z.A. Reiff verzeichnete 1980 die Akten unter Zuhilfenahme der Kurztitelaufnahmen von Dr. Herberhold. Die Betreuung hatte Dr. Schöntag übernommen, der Teile der Titel überarbeitete und die Abschlußarbeiten erledigte. Die Orts- und Personenindizes fertigte Frau Fritz an , die auch die Reinschrift besorgte.
Als Zitierweise ist für die Akten "Ho 199 T 1-3 Nr...." und für die Bände "Ho 199 T 1-3 Bd...." festgelegt.
Der Bestand umfaßt 1925 [2011: 1926] Akteneinheiten (Nr. 1 - 1925, dabei ist eine A-Nr. vergeben und Nr. 843 nicht besetzt worden) mit 9,70 lfd. m und 157 Bände (Bd. Nr. 1 - 157) mit 13,0 lfd. m, so daß der Bestand ingesamt 22,7 lfd. m umfaßt.
Sigmaringen, im Oktober 1982
Dr. Schöntag
Nachtrag: Im Zuge einer Nachbearbeitung wurden dem Bestand folgende Verzeichnungseinheiten zugeordnet: aus Ho 173/174 T 3 die Nummern 120 und 156 (jetzt: Ho 199 T 1 - 3 Nrn 1930 und 1931)
Inhalt und Bewertung
Enthält:
Archiv und Registratur; Armenanstalten, Spitäler; Armenunterstützung; Bauwesen; Friedhöfe; Bohnerz; Hüttenwerk Laucherthal; Brandversicherung; Kamine; Bürgerannahmen; Bürgerrechte und -lasten; Kanzlei- und Amtsorganisation; Diener und Dienste; Ehe; Erb- und Schupflehen; Forstwirtschaft, Stadtwaldungen von Sigmaringen; Fron; Huldigungseid; Bannrechte und Gülten; Gemeinde: Mißstände, Allmende, Dienste, Vermögen; Gewerbe- und Zunftwesen; Landesgrenzen; Handelsbewilligungen; Behinderte; Kirche: Visitation, Mesner, Einkünfte, Auswirkungen der Säkularisation, Sammlungen, Kommunionszettel, Pfründe, Bauwesen, Vermögen; Bachkorrektion; Militär: v.a. Musterung, Entlassung, Sold, Einquartierung von Truppen und Beschlagnahmungen; Landschaftskasse; Landwirtschaft; Leibeigenschaft; Leprosenpflege Laiz; Heil- und Pflegepersonen; Viehseuchen; Mühlen; Polizei; Heimatscheine; Bürgerverein; Flugschriften 1848/1849; Post; Urbare; Steuer; Schule: Schulfonds, Lehrer, Besoldung, Dienstwohnung; Bauwesen; Kauf von Ablach; Straßen; Studiensachen; Unglücksfälle; Vaterschaften und Unzucht; Weide; Kleemeisterei; Auswanderung und Wegzug; Wirtschaften; Zehnt; Zollwesen; Gefängnisse; Adoptionen; Alimente; Kauf-, Tausch- und Heiratsverträge; Markung und Grenzen; Unterpfandsbücher und Schuldverschreibungen; Pflegschaften; Vormundschaften; Testamente; Verlassenschaften; Zivilstreitigkeiten; Schuldsachen; Gant; Verbrechen; Oberamtsprotokolle; Justizprotokolle; Kontraktenprotokolle; Beilagen zu den Notariatsregistern; Amtskassenrechnungen; Heiligenfabrik Benzingen; Waisenkasse Habsthal.