Die Hofkammer äußert sich (vielleicht auf das Reskript in Nr. 895 d. 29. September?) dahin, dass sobald ein General-Kreis-Wardein angestellt und der Probationstag angeordnet sein würde, der wirklichen Ausmünzung nach dem Konventionsfuße nichts entgegenstände, bis dahin aber die gleiche Ausmünzung mit den benachbarten Herrschaften leicht schädlich sein könne. (in duplo)

Show full title
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Data provider's object view