Hans Nefe von Sinnersdorf (Neff von Sinersdorf), Jakob von Sachsenhausen (-husen) und Lazarus von Elsaßzabern bekunden, dass sich am Katharinentag [25.11.] 1494 auf dem Jahrmarkt zu Odenheim ein Auflauf ergeben hatte, worin zwei Bürger von Bretten [namens Thonigus und Wendel Schuhmacher] zu Tode kamen, die Kurfürst Philipp von der Pfalz mit Leibeigenschaft verpflichtet waren. Nachdem die Aussteller ob dieser Tat in Verdacht und Ungnade des Fürsten gekommen waren, hat der Pfalzgraf sie auf Ersuchen ihrer Herren und Freunde aus der Sorge gelassen und ihre Strafe erlassen, wofür sich Jakob für 12 Jahre, die anderen beiden auf Lebtag gegenüber dem Pfalzgrafen mit Urfehde verpflichtet haben. Sie wollen in keiner Weisen gegen den Pfalzgrafen und die Seinen handeln, weiter die hinterbliebenen zwei Witwen mitsamt ihren Kindern und Erben unbekümmert lassen, und dem Fürsten treu und hold sein. Bei Übertretung der Artikel sollen sie dem Fürsten mit Leib und Gut zur Strafe verfallen sein. Die Aussteller haben den Verzicht auf Rechtsbehelf oder Appellation gegen diese Verschreibung sowie ihre unverbrüchliche Einhaltung angekündigt. Zur größeren Sicherheit haben sie Junker Hans von Stettenberg, Hofmeister des Bischofs von Speyer, um Besiegelung gebeten. Darunter Vermerk, dass die genannten Knechte sich zwar in der Urkunde ingesamt verpflichtet haben, doch jeder eine eigene Verschreibung über die vereinbarten Zeiträume gegeben hat.