A1: Pfalzgraf Otto II. (von Pfalz-Neumarkt). A2: Ludwig von Eyb d. J., Ritter, Hofmeister von A1. A3: Ludwig Truchsess zu Grünsberg (Lkr. Nürnberg), Kanzler von A1. A4: Jorg von Mistelbach, Rat von A1. A5: Jorg Garheimer, pfalzgräflicher Kastner zu Neumarkt. A6: Jakob Prantner, Küchenmeister von A1. S: A. E: beide Streitparteien. Betreff: Spruchbrief in den Irrungen zwischen Hans Zugenreuter zu Zogenreuth (Lkr. Eschenbach) einerseits und Abt Friedrich des Klosters Michelfeld andererseits wegen eines Begräbnisses, das die Vorfahren Zugenreuters in der Frauenkapelle zu Michelfeld gehabt haben und das er und seine Erben noch haben sollen, sowie wegen eines ewigen Jahrtags, eines ewigen Lichts und einer täglichen Messe, die für sein Geschlecht in dieser Kapelle gehalten werden sollen, was aber Abt und Konvent des Klosters nicht zugestehen wollen. Der Spruch lautet: 1) Aller Unwille zwischen beiden Teilen soll ab und gerichtet sein. 2) Abt und Konvent sollen "aus freundlichem und nachbarlichem Willen" Hans Zugenreuter, seiner Mutter und seinen Erben das. Begräbnis in der Kapelle, in der etliche ihrer Vorfahren liegen, geben. 3) Wenn man sie nach ihrem Abscheiden nach Michelfeld führt, sollen der Abt und sein Konvent ihre Leichen unter dem Tor des Klosters annehmen und in einer Prozession und mit gebührlichem Gesang zum Begräbnis begleiten. 4) Abt und die Priester des Konvents sollen für die verstorbene Person den ersten Siebenten und Dreissigsten halten, doch sollen die Lichter bei der Bahre und beim Begräbnis dem Kloster keinen Schaden verursachen und der Abt nicht verpflichtet sein, ohne seinen "guten Willen" die Messe zu halten. 5) Nach Haltung des Siebenten und des Dreissigsten sollen die Verwandten des Verstorbenen dem Abt 60 Pfennige und einem jeden Priester und Novizen des Klosters jeweils 30 Pfennige zu geben schuldig sein. 6) Wenn das Geschlecht der Zugenreuter einem Verstorbenen seines Geblüts ein "Hauptbegängnis" in Michelfeld halten und dazu jemand mitbringen will, soll es dies dem Abt und Konvent zeitlich ankündigen. Diese sollen dies zulassen, doch darf dem Kloster daraus kein Schaden entstehen. 7) Weil die Kapelle etwas baufällig erscheint, sollen die Zugenreuter, wenn Abt und Konvent sie ausbessern oder von neuem aufbauen möchten, sie nicht daran irren, doch soll dies ohne "Verrückung" ihres Begräbnisses geschehen.