(1) L 1040 (2)~Kläger: Bürgermeister und Rat der Stadt Lemgo (3)~Beklagter: Gräflich lipp. Kanzlei zu Detmold (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Jakob von Zwierlein 1756 ( Subst.: Lic. Johann Jakob Ernst Pfeiffer Prokuratoren (Bekl.): Dr. Philipp Ludwig Meckel 1748 ( Subst.: Dr. Johann Paul Besserer (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Die Appellanten beanspruchen die Peinliche Gerichtsbarkeit in allen Fällen, in denen Bürger oder Einwohner der Stadt betroffen seien oder in denen der Täter in der Stadt Lemgo ergriffen werde, unabhängig davon, wo das Vergehen begangen wurde, und führen als Belege für das Bestehen des Rechtes und seine althergebrachte Ausübung den Vergleich von 1617 an sowie Fälle von Intercessionen des jeweiligen Landesherren und solche, in denen wechselseitig Amtshilfe geleistet wurde, und einen Fall noch von 1739, in dem, obwohl das Vergehen außerhalb der Stadtgrenzen begangen wurde, das Peinliche Gericht zu Detmold auf ihre Einwände wegen Nichtzuständigkeit seine Tätigkeit eingestellt habe. Auslöser des vorliegenden Verfahrens ist ein Fall, in dem eine Frau aus Lemgo, nach Ansicht der Appellanten "eine liederliche Person", einen Lemgoer Bürger der Unzucht mit ihrer Tochter, begangen auf der offenen Straße nach Schötmar, beschuldigt hatte. Nach Ansicht der Appellanten hatte sie die Beschuldigung nur erhoben, um Geld zu erpressen, und wurde, da sie keine Beweise für ihre Behauptung beibrachte, vom Magistrat zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Die Kanzlei hatte dem Magistrat die Berechtigung, in diesem Fall zu entscheiden, mit der Begründung abgesprochen, der Fall habe sich außerhalb der Stadtgrenzen ereignet. Sie habe dabei den Satz aufgestellt, die sich aus dem Ort des Verbrechens ergebende Zuständigkeit (forum delicti) sei in jedem Fall entscheidender als der Wohnort des Betroffenen (forum domicilii). In einem weiteren Fall sei der Sohn eines Bürgers wegen Verdacht auf Sodomie mit einem Pferd, begangen vor der Stadt, festgenommen, aber nach Untersuchung und Aktenversendung von der Klage absolviert worden. Auch die Fortführung dieses - bereits abgeschlossenen - Falls habe die Kanzlei ihnen untersagen wollen, Einsendung der Akten und Herausgabe des Beschuldigten verlangt. Eine Gegenklage liegt nicht vor. Mündlicher Fristverlängerungsantrag des appellatischen Prokuratoren mit der Behauptung, es gehe den Appellanten allein um die Befreiung eines mit einem Magistratsmitglied verwandten Kriminellen. 1. April Ulteriores, 20. Oktober 1757 Adhuc ulteriores compulsoriales zur Herausgabe der Acta priora. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold (1756) ( 2. RKG 1756 - 1757 (1617 - 1757) (7)~Beweismittel: "Extractus aus denen im Lemgowischen Rahthause befindlichen Peinlichen Gerichts Acten", mit Auszug aus dem Vergleich von 1617 und Gerichtsakten seit 1662 (Q 21). Von der Stadt Lemgo eingeholtes Responsum juris der Juristenfakultät der Universität Rinteln zur Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Kanzlei, 1756 (Q 34). Botenlohnquittung (Bl. 185). (8)~Beschreibung: 4 cm, 191 Bl., lose; Q 1 - 40, 4 Beil., davon 3 prod. 20. Dezember 1757 und 3. März 1758.