Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 11. März 1636, wonach eine wechselseitige Schenkung auf den Todesfall zwischen den Eheleuten Elisabeth von Büren und Heinrich von Mirbach von 1625, die sich im Falle des kinderlosen Ablebens eines von ihnen gegenseitig ihre müllenarkischen bzw. schwelmischen Güter zu Eigentumsrecht übertrugen, für ungültig erklärt wurde, obgleich dieser Vertrag am Schöffengericht zu Pier gerichtlich insinuiert worden war. Der Appellat erhebt als Erbe „ab intestato“ seines bald nach der Schenkung verstorbenen Vetters Anspruch auf die müllenarkischen Güter und fordert, daß die Appellantin ein Inventar über die Hinterlassenschaft ihres Gatten anfertige und eine Leibzuchtskaution hinterlege.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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