Hans von Stammheim zu Geisingen für seinen Sohn Hans Wolf und Maria von Freiberg, geb. von Sachsenheim, Witwe des Ludwig von Freiberg, für ihre Tochter Susanne schließen einen Heiratsvertrag: 1. Die Ehe wird kirchlich geschlossen mit dem Sakrament der heiligen Ehe. 2. a) Die Braut erhält von ihrer Mutter und ihren Vormündern 1/3 ihres väterlichen und brüderlichen Erbes, wie ihre anderen Schwestern auch. b) Der Bräutigam widerlegt 3.000 fl. Damit wird die Braut auf einen Brief des Friedrich von Nippenburg zu Hemmingen, württ. Erbschenken, von 1571 Januar 4 über 4.000 fl verwiesen. Desgleichen mit der Morgengabe von 300 fl. an Hans von Remchingen, Obervogt zu Kirchheim/Teck, mit einem Brief von Gall Speth von Sulzburg, 1514 November 17 (Freitag nach Martin). Bei Ablösung wird das Kapital mit Einwilligung der Frau und ihrer Verwandschaft zu 5 % wiederangelegt. Die Frau erhält jährlich 35 fl für Behausung und Beholzung und zur Hochzeit eine adlige Schenkin. 3. [Die Bestimmungen über den Nachlaß der Eheleute weichen nur in den folgenden Punkten von denen von U 24 ab:] a) Bei früherem Tod der Frau und Kinderlosigkeit fallen nur ihre zugebrachten und ererbten Kleider und Kleinodien an ihre nächsten Erben. Die ihr von der Schwiegermutter geschenkten fallen an diese zurück. b) Bei früherem Tod des Mannes im Fall der Kinderlosigkeit fallen die der Frau von ihrer Schwiegermutter geschenkten Kleider und Kleinodien an diese zurück. c) Von der fahrenden Habe werden Wein, Korn und die erwachsenden Früchte ausgenommen. Statt deren erhält die Frau bei früherem Tod des Mannes binnen Monatsfrist 300 fl in bar. d) Die Höchstgrenze der beim Tod des Mannes zu teilenden Barschaft wird mit 200 fl angesetzt, so daß die Frau davon bis zu 100 fl bekommt. e) Wenn dem Mann während der Ehe etwas von seiner Linie zufällt, so hat es nach seinem Tod im Fall der Kinderlosigkeit seine Witwe gegen die Versicherung einer jährlichen Gült von 150 fl an seine Verwandten zurückzugeben. Sie darf es behalten, wenn sie nicht vorher diese Versicherung mit ausreichenden Unterpfanden erhalten hat. In diesem Fall fällt es nach ihrem Tod an die Erben des Mannes. 4. Der Vertrag tritt in Kraft nach Vollzug der ehelichen Beiwohnung. 5. Der Vertrag wurde geschlossen mit Einwilligung der Brautleute.