Klage auf Bewahrung der Eigentümerrechte an dem in der arenbergischen reichsunmittelbaren Herrschaft Kommern gelegenen Bleibergwerk gemäß den erteilten landesherrlichen Belehnungen, den eigenen Erklärungen und Vergleichen, den mehrfachen Konzessionen und den rechtskräftigen Urteilen. Klage auf Anerkennung der alleinigen Bearbeitung und Nutzung des Erbbergs gemäß dem landesherrlichen Vergleich von 1781 sowie Klage auf Annullierung der den Mitbeklagten erteilten Mutungen und Belehnungen. 1629 war Johann Meinertzhagen zusammen mit seinen Kompagnons die Konzession in Form eines Lehnsvertrags erteilt worden, auf eigene Kosten einen Stollen in die Berge Peterheide, Schafberg und Kolhau (Kohlhau) zu treiben. Bereits 1633 war streitig, ob er das alleinige Recht in diesem Bezirk erworben hatte und ob die Orte und Berge Frauenbusch, Stockhart (Stockert), Bruch und Graben zum meinertzhagischen Bezirk gehörten. Die streitigen Eigentums- und Rechtsverhältnisse sind sehr verwickelt. Das RKG urteilt am 22. Jan. 1796, daß die Sache gleich einem Petitorium an den Herzog von Arenberg zurückverwiesen werden soll, vorausgesetzt, dieser setzt gemäß seinem eigenen Vorschlag eine Kommission ein und zieht für das Urteil ein auswärtiges, unparteiisches Spruchkollegium ein, vorzugsweise ein Berggericht oder eine Fakultät mit Bergwerksverständigen. In der Zwischenzeit solle es bei den im Vergleich von 1781 festgelegten Eigentumsverhältnissen bleiben.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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