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Hildesheim, Goslar, hannoversche Teile des Eichsfeldes (Bestand)
Bestandsgeschichte: I. Zur Geschichte des Raumes Hildesheim, Goslar und dem hannoverschen Teil des Eichsfeldes unter preußischer Herrschaft
Durch den Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803 wurde auch das Hochstift Hildesheim aufgehoben. Es fiel an Preußen. Den Beschlüssen der Reichsdeputation zuvorkommend hatte König Friedrich Wilhelm III. schon 1802 die ihm zugesprochenen Länder besetzt: am 3. August 1802 das Fürstentum Hildesheim und das gesamte kurmainzische Eichsfeld, am 8. September 1802 die Reichsstadt Goslar (Bertram, Geschichte des Bistums Hildesheim II.S. 200 - 201; Konschak, Die Klöster und Stifter des Bistums Hildesheim unter preußischer Herrschaft (1802-1806), 1919, S. 10 - 12). Wenn auch zunächst noch die alten Behörden interimistisch weiterarbeiteten (z.B. Interimskammer, Interims-Hofgericht), so begann man doch schon sehr bald mit der Umorganisation der Verwaltung nach preußischem Vorbild. An die Stelle der bisherigen Regierungskanzlei und des Hofgerichts trat entsprechend der in den preußischen Provinzen üblichen Zuständigkeit der Regierung als Justizbehörde eine für das Justizwesen zuständige Regierungsdeputation (Bertram, a.a.O. S. 204; Hild. B. 10 Nr. 32 und 33).
Auch im Bereich der allgemeinen Verwaltung hob die Umorganisation der Behörden noch vor der Huldigung im Jahre 1803 an. Die Leitung lag in den Händen des Generals der Kavallerie und Staatsministers Friedrich Wilhelm von der Schulenburg-Kehnert, der als Chef der königlich-preußischen Hauptorganisationskommission an der Spitze der Zivil- und Militärverwaltung aller Entschädigungsprovinzen stand und seinen Sitz in Hildesheim nahm. Für die Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte und der Organisation des Landes wurde eine besondere Zivilkommission (Kgl. zur Interimsverwaltunmg und Organisierung des Fürstentums Hildesheim verordnete Civil-Commission in Hildesheim, auch abgekürzt genannt:
Bestandsgeschichte: Special Organisations-Commission, Special Civil-Commission) eingesetzt (Konschak a.a.O. S. 12). Im Juli 1803 war die preußische Verwaltung soweit aufgebaut, dass die Verwaltung in der Mittelinstanz vor der jetzt sogenannten Hildesheim-Halberstädtischen Kriegs- und Domänenkammer zu Halberstadt wahrgenommen werden konnte, welche offenbar die Aufgaben der Zivilkommission übernahm und an die ihr unterstellten Landräte unmittelbar Anweisungen gab. Das Gebiet des Fürstentums wurde in drei Landkreise eingeteilt:
1. Kreis (Peine): Ämter Steuerwald, Dompropstei, Peine, Ruthe, Steinbrück.
2. Kreis (Liebenburg): Ämter Wohldenberg, Liebenburg, Schladen, Vienenburg, Wiedelah, Marienburg.
3. Kreis (Elze): Ämter Winzenburg, Bilderlahe, Poppenburg, Gronau, Hunnesrück.
Die drei Landräte wurden mit ihren Stellvertretern, den Kreisdeputierten, aus der Hildesheimischen Ritterschaft von den in den Kreisen ansässigen Ständen (Ritterschaft, Stifter, Domkapitel und Städte) gewählt. An die Stelle der säkularisierten Stifter trat die kgl. Kammer (J. Lücke, Die landständische Verfassung im Hochstift Hildesheim, 1968, S. 160; Hild. Br. 10 Nr. 69). Für die Justiz auf der unteren Ebene waren die Justizämter zuständig, die den aufgeführten Ämtern entsprochen haben dürften.
Für das 1802 an Preußen gelangte preußische Eichsfeld war die Regierung Heiligenstadt zuständig. Am 9. Januar 1816 kam das aus den Ämtern Lindau und Gieboldehausen sowie Stadt und Amt Duderstadt bestehende niedere Eichsfeld an Hannover (Grefe, Hannovers Recht, I. Teil (1860) S. 175. Nur die hierauf bezüglichen Akten wurden nach Hannover abgegeben und konnten in diesen Bestand eingefügt werden.
Da die 1804 beabsichtigte Aufhebung des Domkapitels nicht durchgeführt wurde, blieb das Domkapitel als Verwaltungsorganisation bestehen (Bertram a.a.O. S. 205). So unterstanden ihm weiterhin die drei domkapitularischen Ämter
Bestandsgeschichte: Marienburg, Steinbrück und Wiedelah. Auch die Jurisdiktion wurde ihm in seinen drei Ämtern (außer der Kriminalgerichtsbarkeit) belassen (Konschak, a.a.O. S. 103). Daher verwundert es nicht, dass sich auch bei ihm oder seinen Unterbehörden entstandene Akten in diesem Bestande befinden (z.B. domkapitularisches Amt Marienburg, domkapitularisches Syndikatsgericht).
Nach der Schlacht bei Jena und Auerstädt (14. Oktober 1806) wurde das Fürstentum Hildesheim am 20. November 1806 von den Franzosen besetzt. 1807 wurde es zusammen mit andern linkselbischen Provinzen Preußens dem Königreich Westfalen eingegliedert (Bertram a.a.O. S. 207). Die Zuständigkeit der Kriegs- und Domänenkammer Halberstadt blieb noch bis zum Ende des Jahres 1807 erhalten. Vereinzelt reichen Akten noch bis in die Franzosenzeit hinein. Der Bestand umfasst eine Vielzahl von Provenienzen aus der Zeit von 1803 bis 1807. Dies erklärt sich daraus, dass zahlreiche der alten Behörden zunächst noch weiter amtierten, erst allmählich oder gar nicht durch neue ersetzt wurden, die dem preußischen System entsprachen. Nach M. Bär, Übersicht über die Bestände des Staatsarchivs zu Hannover (1900) S. 114, soll der Bestand "einigen 70 Ober-, Mittel- und Unterbehörden" entstammen. Diese doch recht hoch gegriffene Zahl wurde nicht im einzelnen nachgeprüft. Als wichtigste Provenienz seien genannt: Hauptorganisationskommission, Spezialorganisationskommission bzw. Zivilkommission, Interims-Regierung zu Hildesheim, Interims-Kammer, Interims-Domänenkammer, Kammerkommission, Regierungsdeputation, Justizämter (Peine, Wohldenberg und Bilderlahe), Domkapitel (domkapitularische Ämter und Gerichte), Offizialatgericht, Kammerkonsistorium, Kammerfiskal, Hofgericht, Kriegs- und Domänenkammer Halberstadt, Regierung Heiligenstadt.
II. Literaturhinweise
III. Bestandsgeschichte
Wann der Bestand ins Staatsarchiv nach Hannover
Bestandsgeschichte: gelangt ist, ließ sich nicht mehr feststellen, wahrscheinlich aber nach 1850, weil noch einige wenige Aktenbände Nachträge aus der Zeit bis 1850 aufzuweisen haben (Nr. 909 und 1028). Da diese Nachträge von der unter der Aufsicht der Landdrostei arbeitenden Lehnskommission in Hildesheim herrühren, die bis 1859 bestanden hat (Vgl. Hild. Br. 9, Vorwort), ist zu vermuten, daß die Landdrostei bezw. Regierung Hildesheim die Akten an das Staatsarchiv Hannover abgegeben hat, nachdem sie sie nicht mehr benötigte.
Jedenfalls ist die Verzeichnung und endgültige Ordnung 1886 erfolgt. Im August 1886 berichtet nämlich der Archivar I. Klasse Sattler, der auch die hannoverschen Akten aus preußischer, französischer und westfälischer Zeit neugeordnet hat (Best. Hann. 49 bis 52), von der "Ordnung der Zettel über die Hildesheimischen Akten aus preußischer Zeit zu einem Repertorium" (Dienstregistratur Hann. 1/3 O 1 Vol. II Nr. 459/86). Von Sattler stammt also die Systematik, in der die Akten bei M. Bär (a.a.O. S. 114) aufgeführt sind und die beibehalten wurde. Eine Aufteilung nach Provenienzen kam wegen des damit verbundenen Zeitaufwandes und der Unübersichtlichkeit eines nach zahlreichen Zwergunterabteilungen gegliederten Bestandes nicht in Betracht. Dass die Sattlersche Gliederung Mängel (Überschneidungen, unscharfe und ungenaue Begriffe (etwa "Personalien"), vereinzelt falsche Einordnung der Akten) aufweist, soll nicht geleugnet werden. Es wurde versucht, diese Schwächen durch einen Personen- und Ortsindex (mit einer sachlichen, allerdings keine Vollständigkeit anstrebenden Untergliederung beim Stichwort Hildesheim) auszugleichen.
Im Jahre 1965 begann Archivoberrat Dr. Ulrich mit der Verzeichnung des Bestandes. Bis zu seiner Pensionierung Anfang 1966 konnte er noch für die Abteilungen A I-IV (Nr. 1 - 1203) das Findbuchmanuskript abschließen. Eine maschinenschriftliche Abschrift
Bestandsgeschichte: davon fertigte Herr Angestellter Cordes 1972. Dieser verzeichnete auch 1973 bis 1974 den übrigen Teil des Bestandes (Abt. A V-XX und B) nach den Titeln auf den Aktenbänden und fasste den Orts- und Personenindex ab. Der Unterzeichnete hat diesen zweiten Teil durchgesehen und teilweise überarbeitet. Herr Dr. Ulrich hatte bei der Titelaufnahme die unterschiedlichen Provenienzen aufgeführt. Hierauf mußte leider beim zweiten Abschnitt der Verzeichnungsarbeiten verzichtet werden. Die Signaturen wurden auf einen durchlaufenden Numerus currens umgestellt.
Hannover, 31. März 1974
gez. Dr. Jürgen Asch
Die Akte mit der Signatur Hild. Br. 10 Nr. 1037 ist unter der Signatur Hild. Br. 1 Nr. 3913 zu finden.
Im Rahmen eines größeren Erschließungsprojektes ist das maschinenschriftliche Findbuch in die archivische EDV-Datenbank unter der Fachsoftware izn-AIDA übertragen worden.
Hannover, im Mai
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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