Michel Bechstain zu Gelbingen gelobt Stättmeister und Rat der Stadt Schwäbisch Hall, dass alle seine bisher (in Gelbingen) erworbenen, nach Anstößern beschriebenen Güter sowie diejenigen, die künftig er selbst oder seine Erben dort oder anderswo noch erwerben werden, der Haller Territorialhoheit unterworfen (mit zentrecht, Raise und stewren etc. zugethan) sein und bleiben sollen, wofür die Stadt seinen Besitz zu schützen und zu schirmen verspricht.